Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Die Emanzipation der Juden in Preußen
- Date
- 1912-09-01
- Page
- 407 (sequence 2)
- Language
- German
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Die Emanzipation der Juden in Preußen. 407 Zunächst die Maßnahmen zur Beschränkung der Bevölkerungszahl der Juden. Das Aufnahme-Edikt von 1671 hatte die Zahl der Aufzunehmenden auf 50 Familien festgesetzt. Das war die einzige Beschränkung gewesen, die es in bezug auf den Bevölkerungsstand der Juden vorgesehen hatte. Der natürlichen Vermehrung der Aufgenommenen hatte es keinerlei Grenzen gesetzt, ein Verbot oder eine Einschränkung der Heiraten nicht ausgesprochen. Das BestäLigungsedikL vom Jahre 1714 war schon weiter gegangen. Mit Rücksicht auf die Vermehrung, welche die Zahl der Juden in der Zwischenzeit erfahren, hatte es eine Liste aller „in den hiesigen Königlichen Residentzien sich befindenden vergleiteten Juden" aufgestellt und bestimmt, daß. nur diese geschützt, alle anderen im Lande nicht geduldet werden sollten; es hatte weiter angeordnet, daß jeder Schutzjude im Höchstfälle drei Kinder auf seinen Schutz „ansetzen" durfte. Rur sie durften heiraten; sie erbten nach des Vaters Tode das väterliche Schutzprivileg. Das Recht der Kinderansetzung galt aber nur für e i n Kind unbedingt. Für das zweite mußte ein Vermögen von 1000 Talern, für das dritte ein solches von 2000 Talern nachgewiesen, für das zweite überdies eine Gebühr von 50, für das dritte eine solche von 100 Talern entrichtet werden. Das Generalprivileg von 1730 war in den Beschränkungen noch weiter gegangen. Es hatte bestimmt, daß die Zahl der Schutzjuden-Familien in Berlin auf 100 beschränkt, die überschießenden aussterben, in den übrigen Teilen der Monarchie an dem derzeitigen Bevölkerungsstande dauernd sestgehalten werden sollte. Es hatte ferner die Zahl der anzusetzenden Kinder auf höchstens z wei beschränkt, und zwar derart, daß auch das erste Kind nicht mehr ohne weiteres, sondern nur unter den bisherigen Bedindingnugen hes zweiten, also bei 1000 Tälern Vermögen und gegen eine Gebühr von 50 Talern, das zweite unter den bisherigen Bedingungen des dritten, also 2000 Talern Vermögen und 100 Tälern Gebühren, angesetzt, ferner die Ansetzung von Kindern überhaupt nur gestattet werden sollte, wenn innerhalb der festgesetzten Maximalzahl der zulässigen Schutzjuden-Familien eine Schutzstelle frei würde. Da die angegebenen Maßnahmen zu dem erwünschten Ziel nicht geführt, hatte Friedrich der Große im Jahre 1747 aus Anlaß eines Spezialfalles und durch Resolution vom 17. Januar 1749 ganz allgemein bestimmt, daß für die Folge nicht mehr als ein Kind auf den Schutzbrief eines Vaters angesetzt werden dürste. Denn bei der Ansetzung von zwei Kindern — so meinte er — würde der Zweck, die Zahl der Iudenfamilien zu verminderN) völlig verfehlt. Die Juden würden sich vielmehr dabei