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Im deutschen Reich · 1912-09-01 · Heft 9 (September 1912) · p. 396

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 9 (September 1912)
Article
Zur Jahrhundertwende des Emanzipationsedikts
Date
1912-09-01
Page
396 (sequence 8)
Language
German
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396 Im deutschen Reich, wegen nicht geltend machen, indem die allgemrine Vorschrift des Edikts vom 11. März irn § 9 ohne irgendeine Aufnahme zur Anwendung gebracht werden muß." Der Z 8 des Edikts wurde, um offenen Rechtsbruch zu vermeiden, dann demnächst direkt aufgehoben, obwohl die Bundesakte den Juden die Ausrechterhaltung ihrer Rechte garantiert hatte. Wer kümmerte sich aber damals um die Bundesakte, wenn sie die Rechte der Juden gewährleistete? Es kamen die Tage, da Reaktion und Romantik, Pietismus und Deutschtümelei Orgien feierten. Die Juden wurden allmählich wieder entrechtet. Die Entrechtung und Aechtung förderte den Abfall Eine Fülle bedeutender geistiger Kräfte ging in jener Zeit dem Judentum durch Abfall verloren (Börne, Heine, Gans, Simson, Schlesinger-Stahl). Die Iulirevolution des Jahres 1830 bringt eine Wendung zum'Besseren, der liberale Gedanke bricht sich durch. Den Kämpfen, die Männer wie Leopold Zuntz und Gabriel Riesser, Geiger, Philippson für die Rechte ihrer Glaubensgenossen führten, wandte sich die Gunst der öffentlichen Meinung wieder mehr zu. In den Beratungen des Ersten Bereinigten Landtags traten in der Herren-Kurie wie in der Stände-Kurie eine Reihe von Männern für das ungeschmälerte Staatsbürgerrecht der Juden ein. Der Ramen: Fürst Lynar, Graf Port, Graf Dyhrn, von Binke, Saucken, Beckerath sei ehrend gedacht. Das Gesetz vom 23. Juli 1847, das damals verabschiedet wurde, und das heute noch in Geltung ist, insoweit es die Gemeindeangelegenheiten behandelt, geht zwar von dem Prinzip aus, daß den gleichen Pflichten gleiche Rechte entsprechen; es bleiben aber durch das Iudengesetz vom 23. Juli 1847 die Juden in Ansehung ihrer politischen Rechte weiter beschränkt. Zu unmittelbaren oder mittelbaren Staatsämtern sowie zu einem kommunalen Amte wurden sie nur dann zugelassen, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist. Damit sollte dem Staate der Charakter des christlichen Staates gegeben werden. Dieser Versuch ist durch die Verfassung von 1850 beseitigt. Riesser, Philippson, Geiger, Salschütz u. a. haben nicht vergeblich gekämpft. In der Verfassung ist bestimmt (Art. 4,12): Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich, die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich. zugänglich. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Das wäre klar und deutlich, aber der Artikel 14 der Verfassung läßt der Verwaltung wieder eine Hintertür. Während er

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