Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 9 (September 1912)
- Article
- Zur Jahrhundertwende des Emanzipationsedikts
- Date
- 1912-09-01
- Page
- 395 (sequence 7)
- Language
- German
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Zur I ahrhundertwende des Lmanzipationsedikts. 395 Sie wurden Menschen. Das scheint nicht viel und doch alles. Mir fallt der Spruch ein, der so häufig als Primaneraussatz gegeben wird: Daß nur Menschen wir sind, der Gedanke beuge das Haupt dir, doch daß Menschen wir sind, richte dich freudig empor. Mit dem Edikt hörte in Preußen der Begriff: Jüdische Nation auf, die Juden galten nicht mehr als Fremde, als Staat im Staat. Sie bilden, sagen die später ergangenen Ministerial-Verfügungen nicht mehr eine besondere Gemeinde ausgenommen eine kirchliche, nicht mehr eine politische sondern mir eine kirchliche Verbindung. And was das Wesentlichste ist, indem man sie zu Staatsbürgern erklärte, hat man ihnen die rechtliche Möglichkeit gewährt, alles zu erreichen. Ach sage, das ist das Wesentliche; denn es kann im modernen Kultur- und Rechtsstaate nicht dauernd Bürger zweiter Klasse, Parias, Heloten geben; es können im Rechtsstaate die Verheißungen der Gesetze nicht dauernd verkümmert und dann das Fundament untergraben werden, auf dem Staat und Gesellschaft ruhen. Der Staat wird ein Rechtsstaat sein, oder er wird nicht sein. Man kann die Verwirklichung der Rechte und der Gleichberechtigung verzögern, aber man kann den Siegeslauf des Rechtes und der Freiheit nicht endgültig aufhalten. Und deshalb feiern wir die SLkülarfeier des Edikts, auch wenn die verbrieften Rechte' noch nicht voll erfüllt sind. 5. Die Verwirklichung des Edikts hat lange auf sich warten lassen. Dem kurzen Freudenrausch sind lange und bange Tage der Enttäuschung gefolgt. Die bewegliche Klage der Stände von Lebus, Beeskow und Storkow, daß durch das Edikt aus dem ehrlichen brandenburgischen Preußen ein moderner Iudenstaat werden würde, ist voreilig und umsonst gewesen. Die Verwaltung hielt nicht, was das Gesetz versprach. In § 8 des Edikts war den Juden der Zugang zu akademischen Lehr-, Schul- und Gemeindeämtern offen gehalten, und in § 9 der Vorbehalt gemacht, daß in der Folgezeit bestimmt werden solle, inwiefern sie zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern verstattet werden sollten. Hardenberg hatte zwar gesagt, daß, da sie -alle gleichmäßig die Waffen ergriffen, die Belohnung auch gleichmäßig sein solle. Aber schon in einem Reskript vom 28. November 1826 wird der § 9 des Edikts als Hintertür benutzt, um einem Bewerber den Anspmrch auf Zivilversorgung zu versagen. Es heißt dort: „Wenn der mosaische Glaubensgenosse N. N. durch die freiwillige Teilnahme an den Feldzügen auch gleichen Anspruch erworben hat, so kann er solche des jüdischen Glaubens