Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1912-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1912) · p. 356

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1912)
Article
Berlin
Date
1912-07-01
Page
356 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
address
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2316602-2316817-2316824--22768-2346314
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

356 Im deutschen Reich. jüdische Schustergeselle Hilsner. Entsprechend der vox poguli wurde ein Ritualmord angenommen. Au dieser Annahme trug wesentlich das Gutachten der Gerichtsärzte bei, die stch auf den Standpunkt stellten, daß die Form der Wunde mit dem Schächtschnitt — wenn auch der Ausdruck „Ritualmord" vermieden wurde — in Aebereinstimmung zu bringen, daß die Leiche der Agnes Hruza fast völlig ausgeblutet gewesen sei und mit Rücksicht darauf die aufgefundenen Blutfpuren nicht der Menge entsprochen hätten, die man bei solcher Todesart in der Amgeöung der Leiche hätte erwarten müssen. Rach der Verurteilung erklärte die Tschechisch-Medizinische Fakultät in Prag dieses Gutachten der Gerichtsärzte für unzutreffend. Die Einsaugfähigkeit des Kleiderstoffes und des Erdbodens seien groß genug gewesen, um die Menge des in der Leiche fehlenden Blutes zu erklären. Dadurch mußte schon die Annahme eines Ritualmordes fallen. Allerdings hat die Fakultät keine bestimmte Ansicht über das Motiv der Tat geäußert, sie hat aber doch eine Tat aus sexuellen Motiven in erster Linie angenommen. Die Aussage eines Hauptbelastungszeugen P. trug ebenfalls erheblich zur Verurteilung des Hilsner bei. Er hatte angeblich den Hilsner auf dem Wege nach dem vermutlichen Tatorte gesehen, und wenn auch schon der Amstand, daß dieser Zeuge erst nach vier Monaten mit feiner Wahrnehmung hervortrat, Mißtrauen erregen mußte, so haben spätere eingehende Antersuchungen die Bekundungen dieses Zeugen als unmöglich f e st g e st e l l t Die Entfernung dieses Belastungszeugen von dem angeblichen Täter war so groß, daß ihm diesen zu erkennen nicht möglich war. And doch fanden sich in Böhmen Gerichtsärzte, die an die optische Möglichkeit der von P. behaupteten Wahrnehmung glaubten. Die Entfernung des BelLstungszeugen von dem vermeintlichen Hilsner betrug aber 676 in. Im Anschluß an diesen Prozeß hat Silex in Berlin Antersuchungen angestellt, wobei er zu dem folgenden Resultat kam: „Auf Grund der angestellten Versuche, bei der Art ihrer Anordnung, bei der herrschenden besten Tagesbeleuchtung, bei der Verwendung von Menschen mit übernormaler, die des P. weit übertreffender Sehschärfe, erkläre ich mit voller Bestimmtheit, daß es für Menschen mit normaler oder selbst erheblich übernormaler Sehschärfe ganz unmöglich ist, in einer Distanz von 676 in einen anderen, selbst wohlbekannten Men- - scheu zu erkennen." Es kam im Falle Hilsner noch hinzu, daß an dem Tage der Beobachtung der Himmel völlig klar war, aber mit Rücksicht auf die in Frage kommenden Tageszeit der Belastungszeuge in erheblichem Maße durch die Sonne geblendet werden mußte, da er nach Westen zu schauen hatte.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.