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Im deutschen Reich · 1912-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1912) · p. 355

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1912)
Article
Berlin
Date
1912-07-01
Page
355 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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Korrespondenzerl. 355 das Maß der berechtigten Kritik hinausgehend betrachtet und Fritsch zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. An diese Gerichtsverhandlung knüpfte die „Staatsbürger-Zeitung" längere, gegen das Judentum gerichtete Betrachtungen, wobei sie hervorhob, daß es sich nur um ein formales Urteil handele, da die auf den Talmud und den Schulchan Aruch bezüglichen Behauptungen Fritschs vom Gericht auf ihre Wahrheit hin nicht geprüft worden seien. Es wurde dann ein Teil der mündlichen Arteilsbegründung wiedergegeben und der Satz wörtlich mitgeteilt, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hatte. Dies veranlaßte die Erhebung der Anklage gegen Hertwig aus § 168 des Strafgesetzbuches. Rechtsanwalt A l r i ch machte für den Angeklagten geltend, daß der von diesem wiedergegebene Teil des. Urteils wörtlich vom Vorsitzenden verkündet worden sei, so daß Hertwig rächt annehmen konnte, sich durch einen wahrheitsgemäßen Gerichtsbericht strafbar zu machen. Der Verteidiger beantragte ferner die Ladung des Professors Beer als Sachverständigen über den behaupteten unmoralischen Inhalt des Talmuds und Schulchan Aruchs sowie die Verlesung eines Urteils der Ferienstrafkammer des Landgerichts I vom Juli v. I., das bei gleichem Sachverhalt auf Freisprechung gelautet habe. Das Gericht lehnte beide Anträge ab und der Staatsanwalt beantragte zwei Wochen Gefängnis, da Hertwig die Beschimpfung der jüdischen Religion, wegen der-Fritsch bestraft wurde, weiter verbreitet und unterstrichen habe. Der Gerichtshof verurteilte den Angeklagten zu einer Woche Gefängnis. Die jüdische Religionsgemeinschaft sei eine mit Korporationsrechten ausgestattete, staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft, über die man sich nach § 166 beschimpfender Aeußerungen, wie solche der inkriminierte Artikel enthalte, zu enthalten habe. Von gutem Glauben des Angeklagten könne keine Rede sein. Strafverschärfend müsse in Betracht gezogen werden, daß er, obwohl ihm bekannt war, ein deutsches Gericht habe wegen solcher beschimpfenden Aeußerungen verurteilt, keine Bedenken trug, diese weiter zu verbreiten. — Ueber einen von Dr. Albert Moll verfaßten Artikel: „Irrtümer der Strafjustiz und ärztliche Sachverständige" schreibt der Aerztliche Eentral- Anzeiger unter anderm: „In einer Reihe von Fällen sind es die Gutachten von ärztlichen Sachverständigen, die zu den Fehlsprüchen wenigstens erheblich beitrugen, und solche Fälle dürften für die Leser dieser Zeitschrift ein besonderes Interesse haben. Hierher gehört der Pol na er Ritualmord Prozeß. Am 1. April 1899 wurde die neunzehnjährige Agnes Hruza mit einer großen Schnittwunde am Halse ausgefunden. Schuldig befunden wurde der 22 jährige

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