Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1912)
- Article
- Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1912-07-01
- Page
- 316 (sequence 7)
- Language
- German
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316 Im deutschen Reich, beizutragen verpflichtet, selbst diejenigen, die ihre Steuern an einem andern Orte zahlen. IX. Was schreibt Herr Fritsch? Aus ChosenMischpat führt Herr Fritsch an (388, 2): b wirb nwir nn bx 2n2-n xsim pn ix tr» nn *10x1 1212 -2^ 2^22 pr, w p> nsix L72>7 2"n inp^i '51^2 „Wenn der König befahl, ihm Wein oder Stroh oder ähnliche D.nge zu liefern, und es ging ein Denunziant hin und sagte: „Siehe, der und der hat einen Vorrat an Wein und Stroh an dem und dem Orte, und man ging hin und nahm es, so ist er (der Denunziant) verpflichtet, es (dem andern Juden) zu erstatten.^ X. Was schreibt Herr Fritsch? Aus )0re de'a 239, 1 Haga führt er an: ttTQ'VV. D"13>^ 25^2' HjIT CHWPn 1N‘2> 22P22 3?2t?^ imsD' 72222» npnvi P22" 2n2pn 2;' 12*22, n‘ DUX n?n 2X ")^2X 1p2'^ 22*n Wnn 2’‘* nxn ni'i22*n X2^1 DUX nn> 2X1 127122*2 ^222 1212 EB7J Was ist die Wahrheit? Richtiger Wortlaut: »Wenn jemand das Gut seines Nächsten der Hand eines Vergewaltigers überliefert, sei es einem jüdischen oder einem nichtjüdischen Vergewaltiger, so muß er es ersetzen. . . ." Wie ist dies zu verstehen? Gesetzt, der König verhängt, daß man ihm Wein oder Stroh oder ähnliche Sachen bringe, und es tritt ein Denunziant auf und sagt: »Siehe, jener Mann hat ein Magazin mit Wein oder Stroh an jenem Orte", und man ging hin und nahm es fort, so ist er (der Denunziant) verpflichtet, es zu bezahlen. Dieser Denunziant, der so ruchlos einen andern der Tyrannenraubgier eines jüdischen oder nichtjüdischen Vergewaltigers — denn nur von solchem spricht der-Paragraph — preisgibt, und damit auch sür die Gesamtheit die schwersten Gefahren heraufbeschwört, sollte nicht mindestens den angerichteten Schaden am Eigentum ersehen? And daraus macht Herr Fritsch eine Widersetzlichkeit gegen Staatsverordnungenk Was ist die Wahrheit? Die Wiedergabe des Textes zeigt abermals einen „Irrtum". Es wird übersetzt: „Wenn er genötigt würde zu schwören" und nachher „wenn er aber gezwungen wird (zu schwören)".. Zn Wahrheit sagt der Text: „Wenn er mit Beziehung auf den Eid in Lebensgefahr gerät." Um zu wissen, was das bedeutetbrauchte der Uebersetzer nicht etwa Quellen nachzuschlagen, sondern gleich daneben im Randkommentar steht die Erklärung.