Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1912)
- Article
- Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1912-07-01
- Page
- 315 (sequence 6)
- Language
- German
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Antisemitische Wahrhaftigkeit. 315 Schaden leidet, so hat er sich dem Tode preisgegeben und man warne ihn und sage zu ihm: „Denunziere nicht!" Wenn er aber trotzt und sagt: „Nein, ich werde doch anzeigend so ist es ein Gebot, ihn totzuschlagen, und jeder, der ihn zuerst Lotschlägt, hat ein Verdienst." VII. Aus Choschen Mischpat führt er an <388, 15): ■ rwhw pTmaty T2 M100 1K 1DJ3 rtonm nsy n^pa» a"«? c^j?no npa? Herr Fritsch bringt folgende Rebersetzung: „Wenn von jemand konstatiert ist, daß er dreimaleinen Juden oder dessen Geld an einen Akum verraten hat, so sucht man Mittel und Wege, ihn aus ber Welt zu schaffen. VIII. Aus Choschen Mischpat führt er an <388, 16): wy® rns'r.n pftÄ tjd unan bz öö nni« i^ax ana nnx aipöa Herr Fritsch bringt folgende Aebersetzung: „Zu den Ausgaben, welche man gemacht hat, um einen Verräter ausderWeltzuschaffen, sind alle (jüdischen) Einwohner des Ortes lich unter die Gaste geraten war, öffentlich beleidigte. In seinem Rachezorn lief der Beleidigte zum römischen Machthaber und meldete, die Juden planen einen Aufruhr. Die Folge war das Blutbad. Wie unzweifelhaft aber diese Bestimmung als die einer Notwehr, also zur Verhütung eines bevorstehenden, noch drohenden Anheils zu gelten hat, beweist der Paragraph, der auf den § 10, d. i das Zitat VI des Herrn Fritsch, folgt. Dieser sagt nämlich, daß das Recht der Notwehr nur gegeben ist, so lange der Verrat bevorsteht; wenn jedoch der Verrat einmal erfolgt ist, so ist es steng verboten, den Verräter zu töten. Herr Fritsch hat diese „kleine Bemerkung" hinzuzusetzen Unterlasten, und durch die willkürliche Einschieöung des Wortes „schon" ist das Gegenteil des § 11 in den Satz des § 10 hineinredigiert worden. Auch wäre diese Bestimmung von vorn herein im rechten Lichte erschienen, wenn aus der Randbemerkung zum Texte im Schulchan Arnch mitgeteilt worden wäre, daß sogar von den Regierungen, z. V. Frankreichs Königen, dieses Recht der Notwehr der Juden durch königliche Entscheidung ausdrücklich zugebilligt worden ist. (Beer Hagola zu Choschen Mischpat 388 Schluß.)