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Im deutschen Reich · 1912-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1912) · p. 313

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1912)
Article
Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1912-07-01
Page
313 (sequence 4)
Language
German
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Antisemitische Wahrhaftigkeit.- 313 Ausführlichkeit nachgewiesen worden ist in dem Werke von D. Hoffrnann, der „Schulchan Aruch und die Rabbiner: über das Verhältnis der Juden zu Andersgläubigen" (Auflage II im Jahre 1894, Seite 41 ff.). V. Was schreibt Herr Fritsch? Aus Choschen Mischpat führt er an (28, 3) : tri t*«7L*st 72m, 2//i27 2« 7.12 ur'Tjb ni77 77i1 7«72” «in «S« 77 p«i 7«7ir r 7'7'tr 1721'n cr^m Was ist die Wahrheit? Herr Fritsch verschweigt, daß hier eine sittlich hochstehende Rechtsanschauung zugrunde liegt. In der Bibel wird folgende für das jüdische Rechtswesen grundlegende Vorschrift erteilt: 722 n«2n wi 77 ^27 tr'«2 in« 77 2p «7 ntris* 'b r; ix rmr* '2 b? «an' 7ir« «2r- 2".77 23vD5?n 2N2* 21-22 712« in« 77 2^7 722 7722*2 7’7n 2X1 17 7'7!~Ä 171« Lr bringt folgende Aebersetzung: „Wenn ein Akum an einen Juden eine Forderung hat und es ist da ein Jude, der Zeugnis ablegen kann für den Akum gegen denIuden, ohne daß noch einZeuge außer ihm da ist, und der Akum fordert ihn auf, für ihn zu zeugen, so ist es an einem Orte, wo es Gesetz der Akum ist, daß man auf die Aussage eines Zeugen Geld fordern kann, verboten, für ihn Zeugnis abzulegen. And wenn er das Zeugnis abgelegt hat, so soll man ihn aus der Gemeinde ausstoßen." 727 2p 2'77 „Nicht darf austreten ein Zeuge als Einziger gegen jemanden in bezug auf irgendein Verbrechen oder Vergehen, das er begangen hat; nur auf die Aussage vonwenigstens Zwei oderdreiZeugensolldieRechtssachefestgestelltwerden.« (5. Buch Moses, Kap. 19, 15.) Wenn die Abgabe einer Zeugenaussage rechtliche Wirkung haben kann, also wenn mindestens zwei Zeugen vorhanden sind, dann besteht nach der jüdischen Gerichtsbarkeit Zeugniszwang, d. h. die Pflicht, vor Gericht zu erscheinen. Wo aber die Zeugnisabgabe rechtlich ohne Folgen bleiben muß, also wenn nur ein Zeugnis vorhanden ist, da soll sie vor dem jüdischen Gericht unterbleiben, es sei denn, daß es sich um die Befreiung des Verklagten von einer Zahlung handelt; denn dafür genügt ein Zeuge. Hätte Herr Fritsch, ehe er ohne ausreichend Aufkläruneg von einer in ihrer Form nackten Form zu Mißverständnissen zwingenden Rechtsbestimmung dem deutschen Volke erzählt, sich nicht überlegen müssen, daß nach der deutschen Gerichtsbarkeit überhaupt keine Pflicht besteht, ohne Aufforderung seitens des Gerichtshofes in irgendeiner Sache ein Zeugnis abzulegen? Mußte

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