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Im deutschen Reich · 1912-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1912) · p. 312

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1912)
Article
Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1912-07-01
Page
312 (sequence 3)
Language
German
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Snt deutschen Reich. öffentliche Kenntnis geben oder geben lassen." Was ist die Wahrheit? Durch unerhörte Herausrerßung weniger Worte nicht nur aus dem Zusammenhänge des Abschnitts, sondern sogar aus der Mitte eines Satzes, wird einer Bestimmung, die, ganz im Sinne unseres modernen Rechts, die freie Konkurrenz zuläßt, mit Taschenspielerkunst der Anschein einer Aufforderung zum Raube gegeben. Richtiger Wortlaut: „Hat jemand (ein Jude) einen Akum zum Kunden, so gibt es Orte, wo man entscheidet, daß es andern verboten ist, ihm (dem Juden) Konkurrenz zu machen und mit diesem Akum Zu handeln; es gibt aber Orte, wo man nicht so entscheidet, und manche erlauben einem andern Israeliten, Zu diesem Akum zu gehen, ihm zu leihen, mit ihm zu handeln, ihn sich günstig zu stimmen und von jenem (dem ersten Israeliten) wegzubringen, denn für die Erwerbungsweise der Güter der Akum ist die Bestimmung wie bei der Aneignung herrenlosen Gutes insofern, als jeder, der (dem andern) Zu vor kommt, sie erwerben darf." Für Juden untereinander wird die biblische Vorschrift: „Du sollst die Grenze deines Rächsten nicht verrücken" (5. B. M. 19, 14) mit weitgehender Stcenge sogar auf Einschränkung der freien Konkurrenz im Handelsverkehr ausgedehnt. Nichtjuden gegenüber wird die freie Konkurrenz ebenso wie für Nichtjuden Juden gegenüber, ganz entsprechend dem modernen Recht in Europa, Zugestanden. Wer handelt da unsittlich? Der Gesetzgeber oder — der Verfasser des Flugblatts? Die falsche Darstellung kann aber auch nicht durch eine mißverständliche Auffassung einer für den Juristen klaren Form der Begründung verteidigt werden. Denn ein christlicher wahrheitsliebender Gelehrter, Johannes Wülfer, hat, obwohl judenfeindlich, einem andern christlichen Gelehrten bereits 1681 in seinem Werke „Theriaca Judaica ad examen revocata" (Nürnberg 1681) die Torheit, die in dieser irrtümlichen Auffassung liegt, nach gewiesen und Herr Theodor Fritsch mußte wissen, daß alles dies längst in aller 312 IV. Was schreibt Herr Fritsch? Aus ChoschenMischpat führt Herr Fritsch an (156, 5): Er bringt folgende Aeber^etzung: „Das Geld des Akum ist wie herrenloses Gut, und jeder, der zuerst kommt, hat den Vorteil."

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