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Im deutschen Reich · 1912-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1912) · p. 311

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1912)
Article
Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1912-07-01
Page
311 (sequence 2)
Language
German
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Antisemitische Wahrhaftigkeit. 311 (Er bringt folgende TLebersetznng: ^Der Irrtum eines Akum, z. B. ihn zu betrügen im Rechnen oder ihm nicht zu bezahlen, was man ihm selbst schuldet, ist erlaubt. Aber nur unter der Bedingung, daß er es nicht gewahr werde, damit der Name nicht entheiligt wird. Manche sagen, es sei verboten, ihn zu betrügen, es sei nur erlaubt, wenn er sich von selbst geirrt habe/ Aus ChoschenMischpat führt Herr Fritsch weiter an (183, 7): miriD rmy n'ntr 'b “r-n' i7”Dirp2n «3i nr'iyn *,« Tptrrss w rni33 ntr^r p3 mnn ppSin p:ö3 z:nz w Er bringt folgende Aebersetzung: ^Wenn jemand ein Geschäft mit dem Akum machte, und es kam ein anderer Jude und half den Akum betrügen, in Maß, Gewicht oder Zahl, so teilen sie sich in den Gewinn, einerlei, ob er ihm half gegen Bezahlung oder freiwillig/ nach dem ersten Satze, sondern stets nach dem letzten Satze entschieden worden ist. Zum Glück läßt sich die Tatsache dieses Schreibfehlers mit unbezweifelbarer Gewißheit aus dem Schulchan Aruch selbst beweisen. Denn würde hier nicht ein Schreibfehler zugrunde liegen, so würde sich der Schulchan Aruch selbst widersprechen. Denn im Choschen Mischpat heißt es: «Es ist verboten, den Menschen in Kauf und Verkauf zu betrügen/ Zweitens: Gr verschweigt, daß das alte jüdische Recht zur Kategorie des 'Verlorenen auch den „Irrtum" rechnete, also das, was man aus Irrtum gutwillig verkauft oder verschenkt hat, oder worauf man aus Irrtum oder Vergeßlichkeit verzichtet hat. Der Jude braucht dem Fremden den „Irrtum" nicht zurückzugeben, ebenso wie der Fremde ihn dem Juden nicht zurückzugeben brauchte. Waren an dem Gewinn zwei beteiligt, so teilen sie sich in den Gewinn. Aber auch dies alles kann, wie der Kommentar Beer tzagolah zur Stelle, ausdrücklich hervorhebt, auf die Christen nicht Anwendung finden. Im Gegenteile. Derselbe Kommentar schreibt zu Ehoschen Mischpat 388 unter Ziffer 60 über damalige Gemeindeeinrichtungen: w nbnpn wnaat? arwam pp’nn taws 1331 z^b rfojn rwvb «Str ivv'vn 77 2N.217 ^7 r.&Ai zu^zb men nnnsoi n«äpd vny ix rspm irnpÄ ib'k a>tWKn zbvb znm „Allgemein geworden ist die Einrichtung und Gepflogenheit, daß die Vorstände der jüdischen Gemeinde darüber wachen, daß kein Lug und Anrecht gegen die Nichtjuden geschehe und daß sie über diejenigen Juden, welche verdächtigt sind, ohne Absicht der Bezahlung Waren auf Kredit zu nehmen oder Geld zu borgen,,

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