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Im deutschen Reich · 1912-05-01 · Heft 5 (Mai 1912) · p. 241

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
18 (1912)
Issue
Heft 5 (Mai 1912)
Article
[Ohne Titel]
Date
1912-05-01
Page
241 (sequence 11)
Language
German
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IRI
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Vereinsnachrichten. 241 haben wir uns den sozialen Verhältnissen gegenüber zu verhalten." Daran schloß sich eine anregende Diskussion. Im Verlaufe der Sitzung bestimmte man als Tag der nächstjährigen Landesversammlung den 9. Februar 1913. Die übrigen Punkte der Tagesordnung betrafen Organisationsfragen. Schließlich erfolgte die Cooption des Herrn Rechtsanwalt Dr. Schulz, Vorsitzenden der Ortsgruppe Ludwigshafen. — Von einer großen Anzahl unserer Mitglieder sind uns in den. letzten Tagen Zuschriften zugegangen mit der Anfrage, ob eine in dem offiziellen Organ des Vereins für Ha n d l u n g s k o m m is von 1858 vom 16. April d. I. erschienene Notiz auf Wahrheit beruhe, wonach seitens unseres Vereins angeblich das im ß 4 des neuen Gesetzentwurfes ü b er die Sonntagsr u h e das den jüdischen Geschäften gegenüber gezeigte Entgegenkommen nicht gebilligt werden solle. -Wir bemerken hierzu, daß die fragliche Notiz selbstverständlich auf einem Irrtum beruht und daß der Verein von 1858 uns dieserhalb bereits sein - Bedauern ausgedrückt hat mit der Erklärung, daß die fragliche Notiz nur auf ein Mißverständnis zurückzusühren sei. Zur Sache selbst werden wir uns in dem nächsten Heft äußern. — Vor einiger Zeit wurden wir darauf aufmerksam gemacht, daß sich in den Akten eines gegen den jüdischen Reisenden Max- K. in Berlin schwebenden Strafverfahrens nachstehende Aeußerungen von Polizeibeamten befinden: „Das ganze Unternehmen ist jüdisch, H. und fast alle seine Reisenden sind Juden und haben sich zu einer wahren Landplage entwickelt." In einem von dem . . . Polizeirevier abgefaßten, von dem zuständigen Polizeileutnant unterschriebenen Bericht befindet sich folgender Vermerk:, „Nach Angabe des jüdischen Kaufmanns Michael H. hat den Verkauf des Automaten der jüdische Reisende Mar K. bewirkt." Endlich ist in dem Protokoll über die verantwortliche Vernehmung des K. vor der Polizeibehörde die Religionsangabe „mosaisch" rot unterstrichen. Der Verein wandte sich hierauf beschwerdeführend gegen den Kriminalkommissar, wie auch gegen den zuständigen Leutnant des . . . Polizeireviers, an den Polizeipräsidenten im Dienstaufsichtswege, da er in dem gerügten Vermerke einerseits einen ungesetzlichen Nebergriff beider Beamten erblickte, durch welchen der Versuch gemacht werden sollte, durch Hervorhebung des Religionsbekenntnisses des Beschuldigten gegen diesen in bestimmter Richtung Stimmung zu machen, anderseits eine

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