Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1912)
- Article
- Ritualmordmärchen
- Date
- 1912-05-01
- Page
- 223 (sequence 6)
- Language
- German
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Ritualmordmärchen. 223 Xanten, Könitz und Polna. Hoffentlich gelingt es den russischen Behörden, diesen Fall aufzuklären." Das Ware schon den deutschen Behörden gelungen, wenn die antisemitischen Zettelungen ihre mühevollen Arbeiten nicht stets gehemmt und durchkreuzt hatten. Die „Deutsch-Sozialen Blatter" schreiben über die von vorurteilsfreien deutschen Gelehrten vertretene Wissenschaft: „Sie muß Zusammenstürzen, wenn man ihr d ie blutigenS chatten von Ernst Winter, Könitz (Westpreußen), ermordet am 11. Marz 1900, Agnes Hruza aus Polna (Böhmen), ermordet am 29. Marz 1899, des Knaben Cybulla in Skurz (Westpreußen), ermordet am 21. Januar 1884, des fünfjährigen Ioh. Hegemann aus Xanten (Rheinl.), ermordet am 29. Juni 1891, gegenüberstellt. Vor all den gleichartigen Begleitumständen in allen diesen Fallen: Schächtschnitt, blutleere Körperteile, durchstoßenes Zwerchfell usw. sollte auch die größte Bildung und die stolzeste Wissenschaft in ehrlicher Demut bekennen: „Wir Wissens nicht." Die Vertreter deutscher Wissenschaft wissen es aber doch; sie wissen nicht nur, daß im Falle Tis za Eszlar die aufgefundene Wasserleiche der Solymossi zwar blutleer war, jedoch keine Spuren einer Verletzung am Halse aufwies; es ist ihnen auch nicht unbekannt, daß der nur wegen angeblicher Beihilfe zur Ermordung der Agnes Hruza verurteilte Hilsner auf Zeugenaussagen. hin verurteilt worden ist, die hinreichenden Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens im Polna-Prozeß bieten. Deutschen Gelehrten ist auch die Tatsache nicht fremd, daß. der Kriminalkommissar Hoest gerade durch den Eifer, mit dem der christliche Schlachter BehrenL in Skurz gegen den der Ermordung beschuldigten jüdischen Schlachter Iosephson hetzte, darauf gebracht wurde, Momente zu ermitteln, die dringenden Verdacht auf Behrent selbst lenkten, der später von den Geschworenen, aber nicht von der öffentlichen Meinung, freigesprochen wurde, und deshalb nach Amerika auswanderte, wo er spurlos verschollen ist. Ebenso ist es den Gebildeten bekannt, daß in dem Xantener Fall dem der Ermordung des Knaben Hegemann beschuldigten jüdischen Schächter Buschhof bei seiner Freisprechung an Gerichtsstelle das Zeugnis ausgestellt wurde, daß noch niemals die Unschuld eines Angeklagten so sonnenklar erwiesen worden sei wie bei dieser Gelegenheit. Daß die Antisemiten d enbluti gen Sch attenErn st Winters auch bei dem Prozeß Beilis wieder heraufbeschworen haben,, kann ihnen nur zur Unehre gereichen. Seit dem bekannten Gutachten der Sachverständigen der Wissenschaftlichen Deputation ist der Fall für die Ritualmordfrage gründlich abgetan, hoffentlich aber nicht für die wirklichen Urheber der Bluttat, die es wahrscheinlich nur der Verdunkelungs-