Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 18 (1912)
- Issue
- Heft 3 (März 1912)
- Article
- Das Judenedikt vom 11. März 1812
- Date
- 1912-03-01
- Page
- 120 (sequence 8)
- Language
- German
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jedoch ebenso gegen die grundsätzliche Gleichstellung der Juden wie gegen die Beseitigung der Bestimmungen über jüdische Lide und gegen die geplante Zulassung gemischter Ehen Einspruch. Der Zugang zu den Staatsämtern könnte den Juden überhaupt erst dann gestattet werden, wenn sie sich „durch die treue Erfüllung ihrer Bürgerpflichten dieser verbesserten Einrichtung würdig gezeigt Haben würden." Dagegen trat Sack im Namen der Allgemeinen Polizeisektion dafür ein, daß die jüdischen Kinder die öffentlichen Schulen besuchen sollten, denn nur so könnte „die völlige Amalgamation mit den übrigen Staatsbürgern" und die Abkehr vom „Handels- und Schachergeiste" erreicht werden. Für die Abteilungen für Gewerbe, Handel und Kultus erklärte sich schließlich Schuckmann gegen die Aufnahme einer Bestimmung über die Zulassung zum Staatsdienste in das Gesetz,- dafür sollte den Landesbehörden vorgeschrieben werden, „in den ersten 13 Jahren, bis die Aufnahme in die bürgerliche Gesellschaft und verbesserte Erziehung gewirkt haben wird, keine Juden ohne vorhergehenden Bericht über die Gründe, welche eine Ausnahme motivieren und spezielle Approbation des Ministern in irgendeinen Staatsdienst aufzunehmen." Es waren also ernste Widerstände zu überwinden, wenn das geplante Edikt die tatsächliche Erklärung der Gleichberechtigung in Preußen bedeuten sollte. Erst am 13. Dezember 18.11 konnte Hardenberg dem entschiedenen Gegner der Gleichstellung, dem Iustizminister Kircheisen Vorschlägen, durch einen Beamten seines Ressorts (Pfeiffer) in Gemeinschaft mit einem Vertreter seiner Abteilung (v. Bülow) einen vermittelnden Entwurf feststellen zu lassen. Am 6. Marz 1812 hielt Hardenberg endlich dem König Vortrag über das neue Gesetz. Die letzte Schwierigkeit bot die Festlegung der Bestimmung über die Zulassung zu den Staatsämtern. Pfeiffers Vorschlag: „Zu anderen öffentlichen Bedienungen und Staatsämtern werden sie den nach fünfzehn Jahren zu treffenden Anordnungen gemäß zugelassen werden" wurde noch in letzter Stunde durch den Wortlaut des § 19 der „Landesherrlichen Constitution zur Bestimmung einer angemessenen Verfassung der Jüdischen Glaubensgenossen in den Herzogl. Mecklenburg-Schwerinschen Landen" vom 22. Februar 1812 ersetzt. Damit waren die Vorarbeiten zu dem Edikt endlich erledigt. Am 11. März Unterzeichnete der König „das Edikt betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden". Am 24. März erhielt es Gesetzeskraft. Das neue Gesetz beseitigte die bisherige Ausnahmestellung der preußischen Juden vollständig, indem es die in Preußen wohnhaften „mit Generalprivilegien, Raturalisationspaten-