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Im deutschen Reich · 1911-12-01 · Heft 12 (Dezember 1911) · p. 673

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 12 (Dezember 1911)
Article
Die Behandlung der Juden in Sachsen in der Mitte des 18. Jahrhunderts
Date
1911-12-01
Page
673 (sequence 3)
Language
German
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Die Behandlung der Inden in Sachsen usw. 673 ausgeforscht, und mit gewissen vom Gouverneur oder in dessen Abwesenheit vom Kommandanten ausgestellten Zetteln unentgeltlich versehen, aus denen die ihnen zugestandene Aufenthaltssrift nebst der Wohnung ersichtlich war. Mit diesen Zetteln hatten sie sich bei einem jüdischen Hausvater oder wo sie sonst wohnen wollten, auszuweisen, der Wirt aber hatte ohne den Ausweis einen neuankommenden Juden bei 50 Talern Strafe nicht anzunehmen, auch über die auf dem Zettel angegebene Zeit nicht bei sich zu dulden. War diese verflossen, so mußte der Zettel beim Verlassen der Stadt am äußersten Schlage beim Torschreiber abgegeben werden, zugleich mit einer von der Akzisinspektion erteilten Bescheinigung, daß der ausgehende Jude die Akzise richtig bezahlt habe und abreisen dürfe. Es kam aber vor, daß ein Jude abreisen wollte, der zu lange in Dresden geblieben war, oder der die Akzisebescheinigung nicht beibringen konnte; ein solcher wurde dann angehalten und dem Gouvernement Meldung gemacht, das wieder seinerseits der Landesregierung Meldung machte, oder der Jude wurde an die sog. ordentliche Obrigkeit abgegeben, der Torschreiber aber lieferte die bei ihm abgegebenen Zettel an das Gouvernement ab. Wollte ein Jude nur durchreisen, oder eine Nacht in Dresden bleiben, so erhielt er am äußersten Tore einen Zettel, den er in der Stadt beim Gouvernement vorweisen und — kostenfrei — stempeln lassen mußte, wenn er nicht beim Verlassen der Stadt angehalten und mit „willkürlicher" Strafe belegt sein wollte. Der Torschreiber lieferte auch die Zettel der durchreisenden Juden an das Gouvernement ein. — Betteljuden sollten gleich an den äußersten Schlägen zu Vermeidung von Gefängnis- oder anderer empfindlicher Strafe weggewiesen werden. Dagegen wollte man den Handelsverkehr auswärtiger Meßjuden nicht gänzlich aufheben, und erlaubte fremden, nichtkonzessionierten Juden, die Leipziger Messen sämtlich und die Naumburger Petri-Pauli-Messen zu besuchen und Buden zu bauen, aber zahlen mußten sie dafür, nämlich Leibzoll, Land- und Generalakzise und andere ungeordnete oder sonst gewöhnliche Leistungen, und besonders vor,in und nach den Leipziger Messen, nach der Leipziger Judenordnung vom 2. Oktober 1682, oder was etwa sonst zur Erhaltung guter Ordnung und dem kurfürstlichen Interesse Unnachteiliges (oder besser Nützliches, Geldbringendes) befohlen würde oder her-

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