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Im deutschen Reich · 1911-12-01 · Heft 12 (Dezember 1911) · p. 672

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 12 (Dezember 1911)
Article
Die Behandlung der Juden in Sachsen in der Mitte des 18. Jahrhunderts
Date
1911-12-01
Page
672 (sequence 2)
Language
German
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672 Im deutschen Reich. halten, dann mußten sie sich mit den Pässen und Konzessionen, in denen die Ihrigen namentlich aufgeführt waren, beim Gouvernement, beim Amt, beim Stadtrate, und auch Lei der Generalakziseinnahme melden, dem Hauswirte aber, der, um sie aufnehmen zu dürfen, obrigkeitliche Erlaubnis haben mußte, war die Konzession im Original vorzuzeigen, und bei 10 Taler Strafe war er verpflichtet, dem Gouvernement und der Obrigkeit anzuzeigen, daß der Jude wirklich bei ihm eingezogen sei. Mehr Personen als auf den Ausweispapieren genannt waren, sollten nicht zugelassen werden, und solche, die auf denselben entweder gar nicht genannt waren oder deren Namen mit den auf den Papieren angegebenen nicht genau über-einstimmten, sollten zurückgewiesen und von der Stadt abgetrieben werden. Wollten die privilegierten jüdischen Hausväter anstatt der in den Ausweispapieren ihnen zugehörigen Personen andere, neue, annehmen, so mußten sie es dem Gouvernement melden, die an Stelle der in den Papieren genannten Personen Tretenden selbst vorstellen und auf Bescheid warten. Außerdem sollten sie alle Monate beim Gouvernement, beim Amte, beim Stadtrate und bei der Generalakziseinnahme eine genaue Spezifikation der -ganzen Familie mit Angabe des Abgangs und den in derselben vorgekommenen Veränderungen einreichen, auch das von ihnen bewohnte Haus genau benennen, damit Verwechselungen vermieden würden. Zeugnisse und Passierzettel für andere Juden auszustellen war ihnen bei Verlust des Konzessionsscheines oder Passes verboten. Veränderte ein mit Privilegium versehener Jude seinen Wohnsitz, und tat er es auch nur allein, so erlosch es, starb er, so erlosch es auch für die hinterlassene Familie. Für Dresden besonders galten noch folgende Bestimmungen: Die von Zeit zu Zeit zu- und abreisenden und die die dortigen Jahrmärkte besuchenden fremden Juden männlichen und weiblichen Geschlechts hatten sich, wenn ihnen nicht aus gewissen Gründen das Betreten der Stadt überhaupt verboten war, sogleich am äußersten Schlage beim Torschreiber anzumelden, der sie gegen Erlegung eines Groschens von jeder Person durch einen Mann von der Wache zur Gouvernements-Expedition bringen ließ. Verboten war den Torschreibern bei 5 Taler Strafe, den Juden mehr abzufordern oder von ihnen anzunehmen. Auf dem Gouvernement wurden sie wegen ihrer Pässe und des Zweckes, ihrer Reise

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