Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1911)
- Article
- Die Behandlung der Juden in Sachsen in der Mitte des 18. Jahrhunderts
- Date
- 1911-12-01
- Page
- 671 (sequence 1)
- Language
- German
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Die Behandlung der Juden in Sachsen usw 671 Die Behandlung der Inden in Sachsen in der Mitte des 18. Jahrhunderts. Da in Sachsen in der Mitte des 18. Jahrhunderts angenommen wurde, daß die Gewerbe unter der Konkurrenz der Juden und unter deren Wucher litten, erließ der Kurfürst unter dem 16. August 1746 ein Mandat, das geeignet war, ihnen das Leben in Sachsen gründlich zu verleiden. Sie durften demzufolge nur dann an bestimmten, ihnen angewiesenen Orten sich aufhalten, wenn sie auf bestimmte Zeitdauer lautende, vom Kurfürsten selbst unterschriebene Konzessionen oder vom Kammerkollegium ausgestellte Pässe aufzuweisen hatten. Unterbehörden, welche, diesem Mandat entgegen, Juden Aufenthalt oder gar Handel gestatteten, wurden mit 100 Taler Strafe belegt, die betreffenden Juden aber nebst ihren Familien aus ihren Aufenthaltsorten fortgeschasft; ihre Waren wurden konfisziert, auf das Genaueste durchgegangen und schließlich zum Besten der Staatskasse versilbert. Reisten Juden, so waren sie gezwungen, sich auf den Chausseen zu halten, wenn, anders sie sich nicht beim Betreten sogenannter Bei- und Schleichwege der Wegnahme ihrer Habe und ihres Gutes aussetzen wollten. Dazu mußten sie sich an jedem zu durchreisenden Orte bei der Obrigkeit mit richtigen Pässen ausweisen. Konnten sie es nicht, so waren sie zurückzuweisen, Zölle und Steuern aber hatten sie unweigerlich zu entrichten, und ihre Reisen hatten sie so zu beschleunigen, daß sie sich an keinem Orte ohne dringende Not aufhielten. Aller Handel mit Waren, im ganzen wie im einzelnen, ausschnitts- oder stückweise, war ihnen verboten, und gar das Hausieren bei Wegnahme der Waren oder anderer harter Strafe untersagt. Als Verbrecher wurde angesehen und mit Geld- oder Gefängnisstrafe belegt, wer gegen obige Bestimmung mit oder ohne Wissen der Obrigkeit einen oder mehrere Juden aufnahm und beherbergte, wer ihre Sachen verbarg und wer ihnen bei ihrem verbotenen Handel irgendwie Vorschub leistete. Was besonders den Aufenthalt von Juden in der Stadt Dresden oder beim Hoflager betraf, so brauchten sie vor allem die oben erwähnten Pässe und Konzessionen; sie durften aber, bis ihnen dieselben gewährt, sich zur Vermeidung von 50 und mehr Talern Strafe nicht nach Dresden begeben. Hatten sie Paß oder Konzession er-