Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1911)
- Article
- Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre
- Date
- 1911-10-01
- Page
- 552 (sequence 24)
- Language
- German
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552 Im deutschen Reich. beruft, so -tarn es in der Tat nicht wundernehmen, wenn die große Masse ihm unbedingten Glauben schenkt. Mehr als die Halste seiner Ansführungen hat Schütze aus Schritten von Fritsch entnommen, an deren Richtigkeit er um so weniger zweifelt, als Fritsch diese Dinge „unter genauer Quellenangabe in Uebersetzungen und Auszügen" mitteilt. —■ Dazu kommt aber, daß als Hauptargument wiederum unser Col nidre - Gebet her halten muß. Es ist gar nicht zu verwundern, daß bei Benutzung der Schriften von Fritsch dieses Gebet in den Augen des Amtsrichters ein gar gefährliches Aussehen -entnimmt, und wir können mir die Vorurteilslosigkeit anerkennen, mit der er vor Verallgemeinerung warnt und nur für das „niedere Volk, das hauptsächlich die Gerichte beschäftigt", seine Befürchtung gelten lassen Will. Schütze .folgert aus dem von Fritsch gegebenen Wortlaut, daß in diesem Gebet „ganz allgemein alle Eide, ja sogar ^Verbindlichkeiten . . welche wir zusagen werdend also unmißverständlich Abmachungen mit Dritten, -für hinfällig erklärt werden und nicht nur bereits geschlossene . . . sondern ganz allgemein alle für das ganze.nächste Jahr etwa abzugebenden." Wenn Schütze nicht Fritsch, sondern Talmud und Schulchan aruch als Quelle benutzt hätte, er hätte eine solche Folgerung niemals ziehen können. Denn die „Gelübde, .Verschwörungen (!) und Verbindlichkeiten", die in dem Co! nidre - Gebet „aufgelöst, erlassen . . . ausgehoben" werden, beziehen sich einzig und allein auf ,„etwa in Uebereilung, heftiger Aufwallung, .ohne die Erwägung der Ausführbarkeit getane Schwüre und Gelöbnisse, durch welche sich der Mensch eine Entsagung anserlegt oder s i ch zu einer nur i h n s e l b st betrefsenden Leistung verpflichtet, und die ihm aus dem Gedächtnisse entschwinden könnten"^'). Für die Aufhebung einer Verpflichtung einem Dritten gegenüber kennt das jüdische Gesetz keine andere Möglichkeit, als das Einverständnis -dieses Dritten. Das Col nidre - Gebet aber sollte eigentlich den Nichtjuden gerade vom Gegenteil überzeugen: Daß den Juden das gegebene Wort hoch und heilig sein, daß ihm schon ein „ich werde" als Gelübde gelten soll, und nur, weil es eben kommen kann, daß man ein solches „ich werde" leichthin, unüberlegt ausspricht, es vergißt, erscheint es nötig, s v l ch e „Gelübde" als ungültig zu .erklären. Der altgläubige Jude gewöhnt sich früh daran, sobald er ein solches „ich werde" spricht, X^ingu^nfiigen Irli neder: .ohne damit ein Gelübde tun zu wollen. Wie heilig bcni Juden der .Eid ist, bestätigt die Erfahrung, daß viele, viele Juden gerne einen materiellen Schaden tragen, obwohl sie durch eineu;>>r‘) Sv seit Jahrzehnten in der 'Ausgabe der Festgebete für das Versöhnnugssest von Sachs.