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Im deutschen Reich · 1911-10-01 · Heft 10 (Oktober 1911) · p. 549

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 10 (Oktober 1911)
Article
Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre
Date
1911-10-01
Page
549 (sequence 21)
Language
German
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549 Die Verioswning der jüdischen Sillenlehre. begnügen im* aber mit biejeit, die auch den Gegnern maßgebend sein dürsten, weil sie denk Schulchan aruch entnommen ftub. Wie soll nun, fragen wir, mit diesen Anschauungen jene andere vereinbar sein, nach der „die Güter der Nichtjuden" „als herrenlos gelten", so daß „jeder, der zuerst kommt, ein Recht auf sie habe"!? — In der Tat kann denn auch niemand, der ohne Vorurteil und mit hinreichender Kenntnis des rabbinischen Schrifttums die Stelle liest, zu einer solchen Deutung gelangen. Die Stelle im Zusammenhänge (choscli. ham. 156, o haga) und in Verbindung mit der Hauptstelle (ebenda 194, 2) zeigt unzweideutig, daß es sich hier nur um einen theoretischen, juristischen Begriff handelt. Der Satz besagt folgendes: Wenn ein Jude von einem anderen Juden: eine Immobilie erwerben will, so kann die oeeupakio (Besitzergreifung) erst nach Vollziehung einer der talmudischen Aneignungssormen geschehen. Im Verkehr mit Nichtjuden dagegen tritt an Stelle dieser talmudischen Aneignungssorm die schriftliche Beurkundung des Kaufes. Hat nun ein Jude — von diesem Falle spricht der Schulchan aruch — von einem Nichtjuden eine Immobilie gekauft, den Kaufpreis bezahlt, eine schriftliche Beurkundung hat aber nicht stattgefunden, so tritt folgende Rechtslage ein: Der Nichtjude ist nach Empfang der Kaufsumme aus seinem Besitz ausgeschieden, der Jude aber noch nicht in diesen Besitz eingetreten; das betreffende Gut ist also „herrenlos", und es treten nach talmudischem Recht die Normen -für herrenlose Güter in Kraft: jeder, der zuerst kommt, hat das Recht auf sie. Kommt also ein anderer Jude und ergreift Besitz von jenem Gute, so verliert der Käufer sein Unrecht auf das Gut und hat nur einen Anspruch aus Rückzahlung des Kaufpreises seitens des anderen Juden. In diesem Sinne, und nur in diesem Sinne wird ans die Güter der Nichtjuden der Begriff des herrenlosen Gutes angewendet, und es muß dabei festgestellt werden, daß selbst der Schulchan aruch erklärt, daß auch hier das Staatsgesetz in Kraft tritt, sobald es eine formlose Besitzergreifung eines ' herrenlosen Gutes ausschließt. So sieht -das staatsgefährliche Gesetz aus, Pas Fritsch so sehr beunruhigt und ihn veranlaßt, seine Leser aufzureizen, sie sollen den Spieß umdrehen, um das Vermögen der Juden als herrenloses Gut an sich zu reißen! - So steht es um alle diese „Gesetze", diese „Perlen"; wir können eine nach der anderen vornehmen und immer seststellen, daß sie Fälschungen und Entstellungen, zum wenigsten aber auf Mißverständnissen beruhen oder ganz unschuldig sind. Wir haben n ichts z u s ch e u e it, n it s e r e Gesetzbücher liegen f ü r jedermann offen da, der nur i m ft a n d e t st, sie z u lesen und zu v e r st e h e n. Wir können mit Stolz den Talmud

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