Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1911)
- Article
- Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre
- Date
- 1911-10-01
- Page
- 548 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
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548 Im deutschen Reich. Solange der Talmud . . . von den heutigen Juden offen und innerlich nicht 'rückhaltlos abg'elehnt wird, bleibt der Borwurf auf den Juden 'sitzen, daß sie inhuman und intolerant sind. Weiß denn der Herr Professor nicht, — daß Theodor Fritsch oder Buch-Buchow oder Konsorten es nicht wissen wollen, würde nicht wundern3^) —, aber weiß Herr Prof. Beer nicht, daß wir nach dem Schulchan aruch (choschen hamischpat 369, 8 ,haga) das Staatsgesetz als unser höchstes Gesetz in allen bürgerlichen Angelegenheiten anerkennen: äina cP malchuta dina? — Wie kann er es überhaupt für möglich erachten, daß der Schulchan aruch einen derartigen Grundsatz für alle bürgerlichen Verhältnisse aufstelle und gleichzeitig den Juden lehre, daß er ein Recht auf die Güter der Nichtjuden habe, wie etwa auf einen Stein, der, auf freier Erde liegend, keinen Besitzer hat? •— Allein dieser Grundsatz hätte ihn stutzig machen müssen, wenn er alles andere übersehen hätte. Man komme nicht etwa Mit dem Einwande, daß auch heilte noch in gewissen Ländern die Juden ähre eigene Gerichtsbarkeit üben und naturgemäß nach Talmud und Schulchan aruch üben: wo. dies der Fall ist, handelt es sich immer nur um Rechtsstreitigkeiten der Juden untereinander. Selbst dort gilt auch den Juden das Staatsgesetz, sobald es sich um .Rechtsfälle handelt, die mit Nichtjuden ausgesuchten werden. Also dieser ^Grundsatz müßte allen derlei Beschuldigungerl die Spitze abbrechen. Aber wir bedürfen seiner noch reicht einmal: Der zitierte Satz hat niemals das enthalten, ist niernals unter den Juden in dem Sinne ausgelegt worderr, den die antisemitischen Talmuderklärer ihm untergeschoben haben. Eine solche Auffassung würde auch der ganzen jüdischen Anschauung, dem von den Codices gelehrten Prirrzipe gegenüber den Nichtjuden aufs krasseste widersprechen.; Es seien, um dieses Prinzip zu beleuchten, nur einige Stellen zitiert, die mit hinreichender Beweiskraft zeigen, welche Grundsätze der Schulchan aruch in dieser Hinsicht aufstellt (Choschen hamischpat 359,1): „Es ist verboten, irgend etwas zu rauben oder vorzuenthalten, sei es einem Israeliten, sei es einem Goi (Nichtjuden). — (Ebenda 348, .1, 2): Es ist ein Verbot der Thora, selbst das Geringste zu stehlen: es ist verboten, selbst scherzweise etwas zu. stehlen, oder in der Absicht, es wiederzugeben, ... es ist dabei einerlei, ob man das Geld eines Israeliten oder das Geld voll Nichtjuden stiehlt . . ." Wir könnten aus dem rabbinischen Schrifttum noch eine ganze Reihe von Belegen der gleichen Art anführen. S4) In dem oben erwähnten Aussatz des „Hammer" läßt Fritsch die Stelle, die maßgebend ist, mit Absicht fort: mit Absicht: denn sie steht in seinem Talmud (Eckers Judenspiegel) unmittelbar neben der von ihm angeführten, nicht maßgebenden Stelle!