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Im deutschen Reich · 1911-10-01 · Heft 10 (Oktober 1911) · p. 544

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 10 (Oktober 1911)
Article
Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre
Date
1911-10-01
Page
544 (sequence 16)
Language
German
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544 Im deutschen Reich. Gebetmantel darf er verfertigen; den Feststrauß am Laubhüttenfeste darf der Jude vom Christen kaufen (vgl. orach chajim 549, 1); ja, sogar vom Bau der Synagoge, und selbst des Alterheiligsten in ihr, ist der Christ nicht ausgeschlossen (vgl. orach chajim 153); usw. usw. Das wäre ja nun eigentlich nur Uebertreibung, falsche Verallgemeinerung. Aber, wenn man nun findet, daß die durchaus plausiblen Gründe an den genannten Stellen angegeben, von Justus -- Ecker aber fortgelasfen sind, so ist „Entstellung" wohl noch als mildes Urteil zu bezeichnen. Bei den Zizith wird als Grund bemerkt, daß in der Thora steht: „rede zu den Kindern Israel, sie sollen sich Zizith ansertigen"; bei den t'tillin ist der Grund, daß nur, wer selbst das Gebot erfüllen soll und also an seine Verbindlichkeit glaubt, sie Herstellen darf; dem liegt also der ganz verständliche Gedanke zugrunde, daß diese Gegenstände um ihrer selbst willen hergestellt werden, mit der einzigen Bestimmung, zu rituellen Zwecken verwendet zu werden; daß dagegen eine Herstellung durch Nichtjuden doch neben der Bestimmung zu rituellen Zwecken noch die andere des materiellen Gewinnes in sich schließt, — ganz abgesehen von der Möglichkeit, daß der sie herstellende Nichtjude durch seinen Spott an diesen Gegenständen sie für den Juden unheilig werden läßt. Aber diese Begründung paßt den Herren nicht in ihre Absichten. Sie müssen eine neue Begründung erfinden. 2. Ja, erfinden! Denn wenn man den Geboten einen Grund hinzufügt, der mit diesen Geboten an keiner einzigen Stelle, sei es in dieser, sei es auch nur in ähnlicher Form, in Zusammenhang gebracht pvwd, so heißt das nichts anderes, als einen neuen Grund erfinden. (Woher dieser neue Grund genommen, geht aus dem Folgenden hervor.) 3. Noch deutlicher wird das Verfahren, wenn wir das „Gesetz 92" näher betrachten. „Gesetz 92" des Judenspiegel lautet: „Es ist dem jüdischen Priester (vgl. Gesetz 5) verboten-^), einen toten M e n s ch e n zu berühren oder auch nur in einem H a u s e s i ch auf z u h alten, wo ein toter M e n s ch ist." Unter dem Menschen wird aber nur ein Jude verstanden, weil in Mr. 19, 14 steht: „Wenn ein Mensch in einem Hause stirbt, so ist jeder, der das Haus betritt, unrein." Wohl aber darf der jüdische Priester das Haus betreten, in dem ein Akum (Christ) gestorben, weil die A k u m nicht als LNenschensch, sondern a l s Tie r e zu. betracht e n s e i e n-^). In Jore dea 372, 2 lautet die Vorschrift, aus der das „Gesetz" geschöpft ist: „Der Koben (Priester) tut recht daran, wenn er sich -ch Jur „Judeusiüegel" fett gedruckt.

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