Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1911)
- Article
- Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre
- Date
- 1911-10-01
- Page
- 543 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316804-2316814-2345209--21926-2345260- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre. 543 feien26)". Quelle: „Jore dea 372, 2; entnommen aus dem Talmud : Jebamoth 61 (vgl. Ges. 2)." Wer die deutliche Quellenangabe, die hier wie bei allen „Gesetzen" beigegeben ist, sieht, muß natürlich die Richtigkeit des Zitates mit aller Bestimmtheit annehmen. Wie wird denn auch ein Gelehrter („Dr." Justus, Privatdozent Dr. Ecker) den Mut und die — Kühnheit haben, ein Zitat unrichtig wiederzugeben, wenn die Quelle dabeisteht, und man also nachprüfen kann! — Wir aber prüfen nach. Und siehe da: wir stellen fest: 1. Das ganze „Gesetz 2" ist eine Entstellung von Justus- Ecker, die wirklichen Gründe sind nicht beachtet, statt dessen ein anderer mitgeteilt, 2. der mit den zitierten Geboten gar nichts zu tun hat. 3. Das „Gesetz 92" enthält gerade das Entgegengesetzte von der im Schutchan aruch zitierten Stelle. 4. Die Begründung ist willkürlich entstellt und infolge oberflächlichen Lesens etwas Harmloses als gefährlich erklärt. 1. Das „Gesetz 2" lautet bei Justus-Ecker: Alles, was der Jude rituell zum Gottesdienste nötig hat, wie z. B. die . . Fransen2"), darf kein Akum verfertigen, sondern nur ein I u d e28H, weil dieses von M e ,^ '* ch e n28a) verfertigt werden muß und die Akum (Christen) als Menschen von den Juden nicht28D betrachtet werden dürfen." — Gegründet ist dieses „Gesetz 2" aus orach chajim 14, 1 (wo in der Tat gesagt wird: Zizith, die ein Nichtjude angefertigt hach sind rituell nicht verwendbar), orach chajim 32, 9 (wo in der Tat gesagt wird, daß t’fillin, Gebetriemen, hexen Material ein Nichtjude bereitet hat, rituell nicht verwendbar sind), oraeh chajim 39, 1, 2 (wo in der Tat gesagt ist, daß t’fillin, deren Inschriften ein Nichtjude geschrieben hat, rituell nicht verwendbar sind, und daß demnach jede Tätigkeit eines solchen bei ihrer Herstellung die rituelle Verwendbarkeit aufhebt) und schließlich orach chajim 33, 4 (wo nur empfohlen wird, das Schwärzen der t’fillin durch einen Juden, nicht durch einen Nichtjuden, vornehmen zu lassen, aber zugleich hinzugefügt wird, daß in gewissen Fällen die Vornahme dieser Bereitung der rituellen Verwendung nicht hinderlich wird). Also bei Zizith und t’fillin schließt der Sch ul ch au aruch die Verfertigung durch einen Nichtjuden aus. Und daraus macht Justus-Ecker: „alles, was . . . nötig hat". In Wahrheit darf das Gebetbuch, aus dem der Jude betet, vom Nichtjuden gedruckt werden; den -G) Im Judeuspieget gesperrt gedruckt. -D Gemeint sind die Zizith des Talith (die Schaufäden am Gebetmantel). -8-ck Im „Judeuspiegel" gesperrt gedruckt.