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Im deutschen Reich · 1911-10-01 · Heft 10 (Oktober 1911) · p. 532

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 10 (Oktober 1911)
Article
Die Verlästerung der jüdischen Sittenlehre
Date
1911-10-01
Page
532 (sequence 4)
Language
German
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532 Im deutschen Reich. Partei verlangt werden, daß sie Erklärungen des Gegners zur Kenntnis nimmt und ihre Stellung zu ihnen präzisiert. Das geschieht von seiten dieser Antisemiten nicht. Charakteristisch für diese Art Part eimänner ist die Bemerkung, mit welcher der antisemitische Verteidiger, Rechtsanwalt Ulrich, eine ihm von Professor Strack angebotene Broschüre: „Sind die Juden Verbrecher von Religions wegen" (Leipzig 1910) zurückwies: „Dafür habe ich keine Verwendung." Ebenso ist ihnen -eine Schrift von vr. Hoffmann, „Das Verhältnis der Inden zu Andersgläubigen", die seit 17 Jahren weit verbreitet ist und noch heute zur Aufklärung verbreitet wird, unbekannt^). So ist -es heute; so war es schon 1885, als Rohling in seinem bekannten Prozesse Rohling gegen Bloch es nicht für nötig erachtete, in das Gutachtenmaterial, das Bloch zum Nachweise der Fälschungen Rohlings beigebracht hatte, Einsicht zu nehmenZ. Wer über das Wesen, über Ideen und Gesetzesvorschriften des Judentums Kenntnis erlangen will, muß bei den Vertretern des I u d e n t u ni s Belehrung suchen, oder aber zum mindesten seine Meinung über das Judentum, wenn eres ehrlich meint, an den von Juden, von autoritativen Juden, ausgesprochenen Erklärungen des Judentums prüfen. Man kann von Leuten, die in ehrlicher Ueberzeugung das Judentum bekämpfen, verlangen, daß sie die Verteidigungsschriften der Juden beachten und daß sie, wenn sie es vermögen, diese Verteidigung zurückweisen. Aber man muß mit Fug und Recht die gute Ueberzeugung bezweifeln, ja man darf sie geradezu als nicht vorhanden erklären, wenn systematisch alles übergangen wird, was geeignet erscheinen könnte, Jrrtümer oder Falschheiten als solche zu erweisen. Wer falsche Tatsachen in die Oeffentlichkeit 'bringt, ohne die ihm zugänglichen Mittel, sich besser zu unterrichten, gesucht oder benutzt zu haben, macht sich der bewußten Verleumdung schuldig. Wohin soll es führen, wenn es zulässig werden soll, ganz unbehindert niederträchtige Beschimpfungen gegen eine ganze Gemeinschaft schleudern zu können, um mit der „guten Ueberzeugung", die diesen Beschimpfungen zugrunde liege, sich Straffreiheit zu verschaffen?! — Ja, würden diese Beschuldigungen, die aus dem Talmud gegen das Judentum gezogen werden, von gestern stammen, wir könnten nicht erwarten, daß sie heute schon als entkräftet angesehen werden, daß die, die fte nach-sprechen, mit unserer Verteidigung vertraut sein müßten. Aber sie sind seit 40 — schreibe vierzig Jahren — wieder und wieder ausgesprochen worden, und es sind in diesen 6) Prozeß Fritsch, S. 11. ch Vr. Joseph Kopp, Zur Judenfrage nach den Akten des Prozesses Rohling-Bloch, Leipzig 1886, S. 190.

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