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Im deutschen Reich · 1911-09-01 · Heft 9 (September 1911) · p. 477

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 9 (September 1911)
Article
Die Frankfurter "Stiftungs-Universität" und die Gleichberechtigung der deutschen Juden
Date
1911-09-01
Page
477 (sequence 5)
Language
German
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Die Frankfurter „Stiftungs-Universität" usw. 477 bestehenden Großen Rat aus der Zahl seiner Mitglieder gewählt werden soll. Bei der Besetzung der Ordinariate sollte über die in der Regel drei Namen umfassende Vorschlagsliste der Fakultät zunächst eine Einigung mit dem Verwaltungsausschuß herbeigeführt werden, der sie sodann dem Minister einreichen sollte. Die Ohnmacht dieses Verwaltungsausschusses gegenüber der in der „Vorhand" befindlichen und ciu Sachvergändigenkollegium darstellenden Fakultät Uuchtet dem Kenner akademischer Verhältnisse ohne weiteres ein. Wenn die Fakultät einen Namen nicht Vorschlägen will, kann der Verwaltungsausschuß nichts daran ändern. Daß die in der Magistratsvorlage skizzierte Regelung deo Vorschlags- und Bestütigungsrechts selbst in solchen Kreisen nicht befriedigte, die das Universitätsprojekt in jeder Weise zu fördern suchten, geht aus einigen Sätzen im Abendblatt der Nummer 62 der „Frankfurter Zeitung" hervor. Es heißt dort: „Bekanntlich soll es in Preußen nicht einmal, sondern sehr oft vorgekommen sein, daß Professoren wegen ihrer Religionszugehörigkeit oder wegen ihrer politischen Ueberzeugung nicht bestätigt wurden. Es wäre erfreulich, wenn die Verwaltungsorgane der Universität, Großer Rat und Berwaltungsausschuß, gemeinsam mit den Fakultäten, die für die Besetzung erledigter Ordinariate das Borschlagsrecht haben, in Streitfällen den Minister davon überzeugen würden, daß er unrecht habe. Man wird einwenden, daß es hier zu einer Ablehnung der Vorschlagsliste nicht kommen wird. Dasmag fast immer richtig, k a n n aber auch einmal falsch sein. Merkwürdig ist es jedenfalls, daß man Pflichten übernimmt, ohne genügend Rechte zu erhalten." Was vor allem auffiel, war das Fehlen irgend einer Bemerkung in der Denkschrift, durch die die Aufoktroyierung eines Professors seitens des Ministers ausgeschlossen würde. Im Gegenteil liegt in dem Satz der Denkschrift, „Erscheint diesem keiner der Vorgeschlagenen geeignet, so könnte er die Aufstellung einer anderen Liste einfordern", eine indirekte Anerkennung des Aufoktrohierungsrechts, und auch die Ersetzung des Wortes „könnte" durch „wird" im Bericht des Sonderausschusses schließt die Aufoktroyierung keineswegs aus. An diesem „Kronrecht" soll offenbar nicht gerüttelt werden.

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