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Im deutschen Reich · 1911-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1911) · p. 422

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1911)
Article
Der Judenleibzoll
Date
1911-07-01
Page
422 (sequence 6)
Language
German
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422 Im deutschen Reich. auch statt, wenn Juden, „welche in Sachen, so ihren eeremonialischen Gottesdienst betreffen, verreißen, und deshalb beglaubte Atteste vorzuzeigen oder auch vor den Aemtern oder Renterehen zu thun haben und nicht dabei handeln". Reisten im Kurhessischen Juden zu den Versammlungstagen, so waren sie für ihre Person, nicht aber von Waren, die sie bei sich führten, zollfrei. Diese Zollsreiheit galt nur für acht Tage vor und bis acht Tage nach dem Versammlungstage. In Hessen erstreckte sich dieses Vorrecht auch auf die Handelsleute, welche zu den Viehmärkten reisten. — Hinsichtlich der Dauer des Zolles bestanden in einzelnen Staaten Deutschlands verschiedene Rechtsnormen. In einzelnen Orten rechnete man den Sabbat nicht als Reisetag; in Ulm zahlte man für jede dort zugebrachte Stunde; in beiden Hessen waren wieder der Tag der Ankunft und Abreise zollfrei. Fanden sich ausländische Juden zu Hochzeiten, Beschneidungen und Begräbt nissen ein, so gaben sie nur für den ersten Tag den gewöhnlichen Zoll; die darauf folgenden acht Tage waren frei. — Mit der Zahlung des Leibzolles an einem Orte war nicht die Erlaubnis zum Handeltreiben an demselben verbunden. — Die Frage, ob ein Landesherr für die Sicherheit der Juden, welche den Leibzoll erlegt haben, dergestalt einftehen müsse, daß er ihnen den Schaden zu ersetzen verbunden, den sie durch Beraubung erlitten, wird von den meisten Rechtslehrern jener Zeit bejaht. — Um Streitigkeiten unter den Reichsständen wegen des Leibzolles zu verhüten, wurden oft Verträge geschlossen, so zwischen Chur-Pfalz und Speyer 1709 und Chur-Mainz und Hessen- Cassel zu Amoeneburg und Kirchhain am 26. November 1789; desgleichen zwischen Hessen-Darmstadt und der Grafschaft Hanau zu Frankfurt am 6. September 1698. Die Verträge sind abgedruckt in Kopp, Bruchstücke, Seite 135 ff. Es läßt sich leicht erraten, daß der Leibzoll entwürdigend aus alle Reisenden wirkte; besonders hart wurden arme Juden davon betroffen. Einige bezeichnende Fälle seien mitgeteilt; sie entstammen einer Eingabe Wolf Breidenbachs an den Landgrafen von Hessen-Darmstadt: Einst zeigte ihm ein ärmer Jude, Vater von sechs Kindern, der mit alten Kleidern handelte, Zollzettel im Betrage von 5 Gulden 6 Kreuzern, den Erlös von sechs Tagen. Für

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