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Im deutschen Reich · 1911-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1911) · p. 421

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1911)
Article
Der Judenleibzoll
Date
1911-07-01
Page
421 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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Der Judenleibzoll. 421 (1540). Auch in Köln, wo der Jude für eine Stunde Aufenthalt einen Dukaten zahlte, mußte ihn eine Wache ständig begleiten. — In mehreren Ländern Deutschlands wurde von den Juden der Leibzoll durch Vergleich mit den Regierungen in Bausch und Bogen bezahlt. In vielen Provinzen fiel er wegen Mangel an Vermögen, oder wenn Reisen im Aufträge des Landesherren unternommen wurden, weg. Für ersteren Fall spricht die darmstädtische Zollordnung vom Jahre 1706: „Die arme Juden, welche von fremden Orten Herkommen und durch Unser Land gehen, sollen des Leib-Zolls befrei) et sehn, jedoch anders nicht, als wann ihre äußerste Armuth oder wegen Entrichtung des Zolls vorgeschützte Ohnmöglichkeit kündbar oder dieselbe auf ihren Juden-Eydt nehmen, daß sie Armuths wegen den Zoll zu entrichten nicht vermögen. Da aber großer Verdacht des Gegentheils vorhanden, sollen sie und was dieselbe bey sich haben visitirt und das befindende, wann der Zoll davon wohl entrichtet werden können, weggenommen und denen Beamten zur Verrechnung zugestellt werden; wann sich aber nichts findet, soll man sie zollfrey passiren lassen. Weil jedoch hierunter: großer Unterschleif Vorgehen kann, so sollen Unsere Zoll- Bediente und Zöllner obigem allem genau nachleben und auf bloßes Anzeigen des Unvermögens nicht gehen, sondern auf den Grund forschen. Es werden aber hierunter nur die Juden verstanden, welche von fernen Orten als Betteljuden durchreisen, nicht aber diejenigen, so unter benachbarten Herrschaften wohnen, als welche entweder den schuldigen Zoll bezahlen oder aus Unserem Land bleiben sollen." Im Hessen-Casselschen wurde hierüber verfügt: „Was die Betteljuden, so ohnumgänglich das Land passiren müssen, angehet, werden solche anders nicht zollfrey Passirt, als wenn sie ihres Armuths halber beglaubte Attestata vorzuzeigen haben, in deren Entstehung sie schlechterdings zurückzuweisen." Im Brandenburgischen, in: Braunschweig-Lüneburgischen und auch in Chur-Sachsen zahlten inländische Juden bei ihren Reisen keinen Zoll, dieser war schon im Schutzgelde verrechnet. Kinder unter 14 Jahren waren oft zollfrei; auf der Leipziger Messe bis zu 13 Jahren. Frauen und Knechte entrichteten oft nur den halben Zoll. Befreiungen von der Bezahlung des Leibzolles fanden

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