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Im deutschen Reich · 1911-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1911) · p. 420

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1911)
Article
Der Judenleibzoll
Date
1911-07-01
Page
420 (sequence 4)
Language
German
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420 Im deutschen Reich. not h dürftigen genügsamen Gleydt für sehen werden/' — Wegen der Entrichtung des Leibzolles wurde ein Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Juden gemacht. Erstere wurden ja im eignen Lande nicht als Staatsbürger angesehen und mußten daher auch die Abgabe beim Betreten eines anderen Amtsbezirkes zahlen. So lautet die Hessen-Casselsche Land-Zollordnung vom 13. November 1735: „Die Juden geben an der ersten Zollstätte eines jeden Amtes, das sie berühren, den Zoll nach der Zollrolle, jedoch mit dem Unterschied, daß sie für ihre Personen in demselben Amt, worinnen sie wohnhafft und wann sie von einem Dorff solchen Amts zum andern wollen, befreyet sind, und selbigen nur allein in der ersten Zollstätte des folgenden Amtes, wodurch sie kommen, entrichten." Ein ähnliches besagt die Darmstädtische Verordnung vom 18. Oktober 1699. — Der Leib zoll war, wie schon der Nckme sagt, nur von der Person oder dem Leibe zu zahlen. Ein-, Aus- und Durchgangszölle wurden besonders berechnet. In diesem Sinne spricht sich die Brandenburgische Zollrolle von 1632 aus: „Ein Jude, wenn er zu Fuß ist, gibt von seinem Leibe 2 Ggr.", und die genannte Cassel'sche Verordnung: „Ueber diesen Leib-Zoll müssen die Juden annoch absonderlich von Amt zu Amt von ihrem bey sich habenden Packen den gewöhnlichen Packen-Zoll entrichten". Hiermit stimmen die Zollordnungen anderer Staaten Deutschlands überein. — Selbstredend hob der Leibzoll keineswegs das Wegegeld auf, ferner nicht das Meßgeleit für die zu Jahrmärkten reisenden Kausleute. — Bis zur Einführung des Landfriedens in Deutschland bestand außer dem schriftlichen noch das persönliche Geleit. Im Nürnberger Judenedikt vom 28. Februar 1713 heißt es hierüber, „daß sie sich nämlich — und zwar nur allein bei dem Thiergärtner und Spittler Thor anzumelden hätten, allwo sie bis unter das Stadt-Thor durch einen Mußquetirer zur Annehmung eines lebendigen Gelaits ohne welches sich keiner derselben, er möge auch in der Stadt zu verrichten haben, in was es bestehen möge, bey empfindlicher Strafe, auch künftig gar nicht herein gelassen zu werden, betreten lassen solle, gebracht werden". In Augsburg, wo der Jude nur einen Tag bleiben durste, mußte beständig ein Stadtdiener um ihn sein, welcher dafür einen Sechser erhielt

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