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Im deutschen Reich · 1911-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1911) · p. 419

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1911)
Article
Der Judenleibzoll
Date
1911-07-01
Page
419 (sequence 3)
Language
German
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Der Judenleibzoll. 419 aus dem Jahre 1368, worin es heißt: „Ir füllen auch alle Jüdin dye mit ym wonen allir Geleite und Zolle ledig und loz sehn yn unfern Landen, aber fremde Jüdin, die uns. nicht wohnhaft jüu, wollen wir das nicht vortragen." Ausführliche Bestimmungen sind in einem Frciheitsbriefe Karls V. vom 12. August 1530 enthalten: „Item daß man auch die vocgenannten Juden oder Jüdin mit keinerley Zöllen oder Sachen, auf Wasser und auf Lande beschwehren solle, ausgenommen der Zöll, die unsre Vorfahren, römische Kayser und König, aufgesetzet haben, und was d a v o n v o n Alters her Gewohnheit ist, das man d a n v o ihnen 'nehmen solle und nicht m e h r in keine Weise." Dieses ist von demselben Kaiser am 24. Mai 1541 wiederholt worden: „Sie sollen auch in Städten, Flecken und Dörfern darinnen sie jetze ßeßhafft sehn, unvertrieben bleiben, und in ihrer Nothdurft nach im heiligen Reich und in unfern erblichen Fürstenthumen durch Städte, Marktfleckken, Doerffer zu Wasser und Land unversperret freh, sich ohne Neuerung auf alle gewöhnliche Zoell wandeln." Am 3. April 1544 ist das Privilegium erneuert worden: „Es sollen -auch hinführo alle Juden und Jüdin mit ihren Leibern, Haab und Gütern, es wäre in Kriegs lausten oder sonsten allenthalben in dem. heil. Reich ihrer Nothdurfft nach zu Wasser und Land sicher handeln und wandeln und von einer jeden Obrigkeit auf ihr jedes Ansuchen mit nothdürfftigen genügsamen Geleit versehen und hierinnen auch mit Zoll und Mauth Geld nicht höheroderweiter, dann von unsere Vorfahren Römischen Kaysern und Königen und uns hiervor aufgesetzt und bestimmmet ist, beschweret, gesteygert und belästiget werden." In den Jahren 1560, 1566 und 1570 bestätigten die Kaiser Ferdinand, Maximilian II. und Rudolf II. die bezeichneten Privilegien. Der Leibzoll gewährte den Juden den sicheren Durchzug. So heißt es in einem kaiserlichen Freiheitsbrief: „Es sollen auch hinführo alle Juden und Jüdin mit ihren Leiben, Haben und Güthern, es wäre in Kriegsläusften oder sonst allenthalben im heiligen Reich ihrer Nothdurft nach zu Wasser und Land sicher handeln und wandeln und v o n e i n e r jeden Obrigkeit auf ihr jedes Ansuchen m i t

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