Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1911)
- Article
- Der Judenleibzoll
- Date
- 1911-07-01
- Page
- 418 (sequence 2)
- Language
- German
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418 Im deutschen Neich. kann ein Staat diejenigen Bedingungen festsetzen, unter denen er den Fremden den Durchzug erlauben oder verbieten könnte. Die Staatsgewalt kann also auch die gemeinsamen Wege einschränken oder für die Benutzung eine Abgabe festsetzen. Nach Artikel 8 Z 2 des Westfälischen Friedens konnten die Stände den Gebrauch der gemeinsamen Wege nach Umständen einschränken, aber dieses Recht nicht willkürlich ausüben, da Ältere 'Reichsgesetze vorschrieben, „daß ein jeder des Andern Unterthanen, geistliche und weltliche, durch seine Fürstenthümer, Landschafften, Grasschasften, Herrschafften, Obrigkeit und Gebiet, srey, sicher und unverhindert wandern, ziehen und wäbern lassen solle." Dieser klaren Bestimmung gegenüber bildeten die Juden eine Ausnahme, da ihnen der freie Durchzug nur gegen eine gewisse Abgabe gestattet war. Die Abgabe selbst und die von den Juden zu lösenden Bescheinigungen haben verschiedene Benennungen: Judenzoll, Judenleibzoll, Leibmauth, Personengeld, Personen-Judenzöll, Personal-Akzise, Judengeld, Judengeleit. In Schlesien war oft beim Eintritt in eine Stadt der Tagegroschen, beim Uebernachten in Kassel und Frankfurt a. M. das Nachtgeld zu zahlen. In einigen Staaten waren als Bezeichnung für gezahlten Leibzoll gebräuchlich: Leibzoll-Pässe, Juden-Zeichen, Schirmzettel, Passierzettel, Taschengeleit, Mauthzettel. Die Juden fanden so lange Schutz bei den deutschen Kaisern, als noch 'die Judenausnahme kaiserliches Reservatrecht war; nachdem den deutschen Reichsständen das Recht abgetreten wurde, wurde der Schutz unwirksam, so daß wiederholt Landesverweisungen vorkamen. Da der Aufenthalt in den einzelnen Staaten lediglich von dem Willen der Landesherren abhängig war, so war auch mit dem erteilten Schutz die Zusicherung zum Durchzug im Lande geboten, wenn dafür die festgesetzte Gebühr entrichtet wurde. Demnach ist der Leibzoll nichts anderes als eine bestimmte bare Abgabe für die öffentliche Sicherheit der Juden bei einem Aufenthalt für eine Zeitlang oder für den Durchzug in denjenigen Orten Deutschlands, wo diese Abgabe rechtlich eingesührt ist. Der Leibzoll ist also eine Art des Geleites. — Es läßt fiel) nicht genau seststellen, wann die Abgabe eingesührt wurde. Die älteste Erwähnung findet sich in einer Urkunde der Landgrafen Friedrich, Balthasar und Wilhelm von Thüringen