Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1911)
- Article
- Der Geldhandel der deutschen Juden während des Mittelalters bis zum Jahre 1350
- Date
- 1911-07-01
- Page
- 409 (sequence 3)
- Language
- German
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Der Geldhandel der deutschen Juden usw. 409 1208 -an den Bischof von Arras: „Wenn man den Beschlüssen des Laterankonzils folgen und die Wucherer von der Kirche ausickließen wollte, so könnte man die Kirchen schließen, so groß ist ihre Menge." In Lindau, wo die Wucherer bis zu 216 o/o Zinsen nahmen, war man über die Aufnahme von Juden in der Stadt sehr beglückt. Das kirchliche Zinsverbot, das diese Mißstände bessern sollte, hatte nur äußeren Erfolg. Man suchte und fand eine ganze Reihe von Umgehungen, die sich vom Wucher nur durch den Namen unterschieden. In der Form des Wiederkaufs trieb man den Wucher verschleiert, und auch der Rentenkauf war „volkswirtschaftlich betrachtet schließlich . . . nichts anderes als eine den mittelalterlichen Verhältnissen angepaßte Form des Geldgeschäftes," das eben zu nichts anderem als zum Wucher benutzt wurde. Der Verfasser deckt dann die „Undurchführbarkeit des kanonischen Grundsatzes von der Unfruchtbarkeit des Geldes und der Verwerflichkeit jedes Gewinnes aus Geldgeschäften" im einzelnen auf. Er zeigt an einer Fülle von Beispielen, wie die Geistlichen, die Adligen und Fürsten, die Bürger und Städte, wie berufsmäßige deutsche Geldwechsler und italienische Geldhändler nicht selten aus Geldgeschäften einen Gewinn von 25 o/o, aber auch 54,2 %, 86,07 °/o, 108 %, ja bis zu 150 o/o ziehen. Hinsichtlich der Italiener urteilt Hoffmann: „Sie waren . . . der deutschen Volkswirtschaft, als Ganzes genommen, weit schädlicher als die Juden, welche, obwohl gleichfalls als Fremde betrachtet, doch Deutschland als ihre Heimat ansahen und das erworbene Vermögen als Besteuerungs- und Plünderungsobjekt im Lande ließen," während jene meist, sobald sie ein Vermögen erworben hatten, in ihre italienische Heimat zurückkehrten. Den Juden drängten nun nicht allein die Beschränkungen und Erschwerungen in anderen Berufszweigen zum Geldhandel, sondern mehr noch das Entgegenkommen der Gesetzgebung, das „im Laufe der Zeit gewisse Ausnahmen vom gemeinen Rechte als Begünstigung 'für sie (die Juden) schuf." So konnte bei Erwerb gestohlener Gegenstände der Jude auf einen Eid, in gutem Glauben gehandelt zu haben, die Rückzahlung des Kaufpreises oder Rückgabe des darauf gegebenen Darlehens verlangen. Bei unverschuldetem Ber-