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Im deutschen Reich · 1911-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1911) · p. 408

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1911)
Article
Der Geldhandel der deutschen Juden während des Mittelalters bis zum Jahre 1350
Date
1911-07-01
Page
408 (sequence 2)
Language
German
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403 Im deutschen Reich. weiteres Verdienst für sich in Anspruch nehmen. Er hat den Geldhandel der deutschen Juden nicht einseitig zur Darstellung gebracht, sondern, um ihn einer gerechten Beurteilung unterziehen zu können, ihn in Beziehung zu den gesamten geldwirtschaftlichen Verhältnissen der Zeit gesetzt und dadurch manche geschichtlichen Vorurteile und bewußten Entstellungen der jüdischen Vergangenheit entkräftet. Wir sehen, wie im Verlaufe des Mittelalters der Jude immer mehr zu dem hingedrängt wird, was ihm die Nachwelt zum Vorwurfe macht, zum Geldhandel. — In den Anfängen des deutschen Mittelalters ist der Jude Grundbesitzer in Stadt und Land. Er bebaut Weinberge und; Felder, und niemand denkt daran, ihn in solchem Besitze zu schmälern. Auch im Warenhandel ist der Jude in jeglicher Art tätig. „Wir finden bezeugt Handel mit Gold, Perlen, Schaffellen, Mänteln/' — „Eifrig beteiligen sich sich Juden an den Kölner Messen/' Die Seeschiffahrt, die der Jude betrieb, veranlaßte ihn auch, neben dem Handel mit Orientartikeln den Sklavenhandel auszuüben, in dem ihn allerdings bald bestimmte Verordnungen der Obrigkeiten beschränkten. Auch die Tätigkeit der Juden im Handwerk ist durch Zeugnisse belegt. „Mit der Vermehrung und dem Aufblühen der Städte . . . und der damit in Zusammenhang stehenden Steigerung der Bedürfnisse vermehrte sich nun naturgemäß auch .idie Nachfrage nach dem Gelde." Große Feldzüge, vor allem die Kreuzzüge, forderten .große Geldmittel. Und da nun bei jener Abkehr vom Zustande der Naturalwirtschaft der Jude aus Handel und Gewerbe mehr und mehr von den Bürgern und Städten ausgeschlossen wurde, er auch im Grundbesitz nicht mehr so frei blieb wie ehedem, ist es nicht zu verwundern, daß der Jude die sich bietende Gelegenheit zu neuer wirtschaftlicher Betätigung ergriff. Dazu kam noch, daß das kirchliche Zinsverbot den Juden nicht betraf, er also mehr als andere Gesellschaftsklassen dahin gewiesen wurde, dort seine Existenzwöglichkeit zu suchen. Zu keiner Zeit war allein der Jude Geldhändler, und eine Betrachtung der Geldgeschäfte, die von Nichtjuden betrieben wurden, zeigt, daß ein unerhörter Wucher Anlaß zu den heftigsten Klagen gegeben hat. So schreibt Jnnocenz III.

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