Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1911-06-01 · Heft 6 (Juni 1911) · p. 358

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 6 (Juni 1911)
Article
[Ohne Titel]
Date
1911-06-01
Page
358 (sequence 13)
Language
German
Belongs to
address
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316804-2316811--21649-2344892
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

358 Im deutschen Reich. gebildete Herren germanischer Abstammung ausgenommen werden. Wir haben daraufhin bei Mitgliedern genauere Erkundigungen eingezogen und sind zu dem Ergebnis gekommen, daß zunächst gegen akademische Sektionen des Alpen- Bereins, weil sie rechtlich selbständige Körperschaften bilden, nichts auszurichten ist. Wir sind aber davon überzeugt, daß später, wenn die antisemitischen Strömungen im Volksleben versiegen werden, die Hauptversammlung des Alpen-Vereins selbst derartige rassen-sanatische Statuten als unzulässig erklären wird. Wir machen übrigens jüdische Alpensrennde daraus aufmerksam, daß auch die „Sektion Hohenzollern" und die „Sektion Mark Brandenburg-Berlin" derartige antisemitische Statuten haben. — In Nr. 4 der „Medizinischen Klinik" hatte die derm a L o l o g i s ch e U n i v e r s i t ä t s k L i n i k z it R o st o ck ein Inserat veröffentlicht, in deni sie die Neubesetzung ihrer zweiten Assistentenstelle ausschrieb und gleichzeitig die christliche Konfession des Bewerbers zur Bedingung machte. Aus Grund dieses Inserats erhoben wir bei dein Großherzoglichen Justizministerium und bei dem Direktor der Klinik, Herrn Proefssor Or. Wolters, Beschwerde, aus die uns seitens des M i n i st e r i u m s folgender B e s ch e i d zuteil wurde: „Das Unterzeichnete Ministerium kann es nicht einräumen, daß die fragliche Anzeige der dermatologischen Universitätsklinik zu Rostock in Nr. 4 der „Medizinischen Klinik" 1911 gesetzlichen Bestimmungen zuwider sei. — Dagegen erkennt es gerne an, daß es Me. BekannLmachung insofern Glicht gutheißt, als sie allgemein und grundsätzlich zur Bewerbung um die Assistenzarztstelle nur Ungehörige der christlichen Religion zuläßt." Zwischen den beiden Absätzen besteht ein merkwürdiger Widerspruch, der nur dadurch zu erklären ist, daß es bekanntlich allen Behörden schwer fällt, einen Irrtum einer ihnen unterstellten Instanz zuzugeben. Wenn wir uns auch der im ersten Absatz geäußerten Ansicht nicht anschließen können, so ist doch das Zugeständnis des zweiten Absatzes bemerkenswert, daß jedenfalls das ungesetzliche Inserat einer öffentlichen Lehranstalt von der Regierung nicht gebilligt wird. Hoffentlich verfehlt diese Mißbilligung für die Zukunft

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.