Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 6 (Juni 1911)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1911-06-01
- Page
- 355 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- address
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2316602-2316804-2316811--21646-2344889- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Hungen 1× ep/1044798
OCR text
Vereinsnachrichten. 355 Heranziehung der Ortschaften um Mainz zur Beteiligung an der Abwehr. Herr Oskar Lehmann-Mainz stellte fest, daß von den Mainzer städtischen Stiftungen ungefähr eine Million Mark von Juden errichtet wurden, die christlichen Stiftungen feien nur ea. 300 000 Mart höher. Schließlich erfolgte die Wahl des Ausschusses für die Ortsgruppe Mainz. —- In Hungen (Oberhessen) ist am 7. Mai durch unseren dortigen Vertrauensmann, Herrn Max Stern, eine C e n t r a l - V e r e i n s v e r s a m m l n n g mit einein Vortrag des Herrn Dr. Mar Mainzeraus Frankfurt a. M. veranstaltet worden, §u der auch aus den entfernter liegenden Ortschaften: Langsdorf, Laubach, Lieh, Bellersheim, Wohnbach und Obbernhofen sich Besucher einfanden. Der Verlauf der von Herrn Stern vortrefflich vorbereiteten Versammlung war ausgezeichnet, da alle Anwesenden, soweit sie nicht schon Mitglieder waren, ihren Beitritt zürn Eentral-Verein erklärten, und besonders oeshalb befriedigend, weil er uns Mitglieder aus einem großen Teile des Wahlkreises Gießen verschafft hat. — Wegen eines in der „Staatsbürger-Zeitung" erschienenen Artikels „I ü d i s ch e Eid e" hatten wir gegen den Verfasser des Artikels, Willi Bnch-Buchow Strafanzeige erstattet. Der Angeklagte war von der 2. Strafkammer des Landgerichts I am 14. Juni 1910 wegen Vergehens gegen K 166 St.G.B. Beschimpfung der staatlich anerkannten Religionsgesellschaften zu acht Tagen Gefängnis verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte Revision eingelegt: diese ist vom Reichsgericht verworfen worden. Das Reichsgerichtsurteil, das die weitesten Kreise interessieren dürfte, spricht aus, daß die Uebersetzung des Kol-nidre-Gebetes schwierig sei und zu Zweifeln Anlaß geben könne. Es werde aber schon längst von den jüdischen Rabbinern dahin ausgelegt, daß es sich nur ans Gelübde beziehe, bieder Gelobende sich selbst gegenüber geleistet habe, um die Gelübde im Fall ihrer Unausführbarkeit für nichtig zu erklären. Der Angeklagte, dem diese Auslegung bekannt gewesen sei, hätte es nicht als feststehende Tatsache hinstellen dürfen, daß dieses Gebet den Meineid gestatte und somit eine Gefahr für Volk und Staat sei, sondern hätte seinen abweichenden Standpunkt in Form einer sachlichen Kritik dar-