Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1911)
- Article
- Der Verkehr mit Rußland
- Date
- 1911-05-01
- Page
- 260 (sequence 4)
- Language
- German
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260 Jrn deutschen Reich. Form vorstellig zu werden, sondern sie müßte sich vorher mit anderen Regierungen, deren nach Rußland reisende jüdischen Bürger keineswegs in dem Zarenreich wesentlich besser als ihre deutschen Glaubensgenossen behandelt werden, über gemeinsam zu unternehmende Schritte verständigen. Dem Kabinet von Washington, das nur wegen der „gelben Gefahr" in dieser Sache nicht allein Vorgehen will, das aber dem beständigen Andrüngen vieler jüdischer Wähler gegenüber gern etwas tun möchte, wäre eine solche Verständigung sicher willkommen. Nachdem cs der aalglatten russischen Diplomatie gelungen ist, auch bezüglichen Vorstellungen des amerikanischen Staatssekretärs auszuweichen, und sie es durch die ihr bequem liegende dilatorische Behandlung der Angelegenheit ermöglicht, amerikanische Staatsbürger ungehindert weiter insultieren zu lassen, kann offenbar nur ein K o l l e k t i v s ch ritt me h - re rer Regierungen der echt russischen Willkür ein Ende machen. Die Fortdauer solcher Schikanen ist für die betroffenen Staatsbehörden beschämender als für die Juden, zumal sie der Machtstellung Rußlands, die seit dein Krimkrieg und dem japanischen Krieg beständig an ihrem Schrecken verloren hat, nicht mehr entspricht. Der etwaige Unwille des „Riesen mit den tönernen F ü ß e n", den nur die Chinesen noch scheuen, dürfte keine Kulturnation hindern, etwas so Billiges zu fordern wie das Aufhören einer ungehörigen Mißhandlung ausländischer Staatsbürger durch russische Behörden. Schlimm genug, daß den Kulturvölkern das Recht nicht zusteht, von den russischen Machthabern auch einen wirksamen Schutz der jüdischen Untertanen des Zaren gegen Greuel zu fordern, die wiederum in neuester Zeit bei den II u Zwei s u n g e n z a h l - loser jüdischer Familien aus Mohilew jedes menschlich fühlende Herz empören mußten! Das Recht und die Pflicht, seine eigenen jüdischen Staatsbürger vor einer willkürlichen Behandlung durch russische Behörden zu schützen, kann das Petersburger Kabinet keinem anderen Staat streitig machen, am wenigsten solchen Staaten, mit denen es in freundschaftlichen Beziehungen zu stehen allen Grund hat. Daß verschiedene amerikanische und französische Handlungsreisende jüdischen Glaubens besser als ihre deutschen Glaubensgenossen behandelt wurden, ist wohl nur