Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1911)
- Article
- Die Juden als Sexualverbrecher
- Date
- 1911-02-01
- Page
- 80 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316804-2316807-2344463--21205-2344522- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
30 Im deutschen Reich. Prostitution ist nur eine zuverlässige Ziffer bekannt; sie bezieht sich auf Krakau, wo unter den Prostituierten nur 16,1 o/o Jüdinnen waren, während die Juden dort an der Gesamtbevölkerung mit 29,6 o/o beteiligt sind. (Z o p s nickt i. d. Wratschebnaja Gazeta, 1909, Nr. 43, S. 1311.) Die für die jüdische Prostitution in Rußland bekannten höheren Zahlen sind unbrauchbar, da sich in Rußlandviele jüdische junge Mädchen nur aus dem Grunde als Prostituierte anmelden, um das Wohnrecht zu erlangen. Ferner berichtet M ö n k e m 6 l l e r (Archiv für Kriminalanthropologie, 1908, Heft 3 u. 4) über die Zahl der jüdischen Korrigendinnen in der Besserungsanstalt Himmelthür bei Hildesheim. Dort sind in der Zeit von 1878—1907 unter 1920 Korrigendinnen nur 6 jüdische interniert gewesen. — Was nun die größere Beteiligung der Juden an jden Delikten der Kuppelei und der Verbreitung unzüchtiger Schriften anlangt, so ergibt die Statistik, daß im Deutschen Reiche bestraft wurden: von 100 000 Christen von 100 000 Juden 1899-1002 1903—1906 1899—1902 1903—1906 wegen Kuppelei un^ Zuhälterei wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften Hier ist zunächst festzustellen, daß die Bestrafungen von Juden wegen Verbreitung unzüchtiger Schriften bedeutend geringer geworden sind, während für die Christen die Ziffer fast konstant geblieben ist. Wulfsen führt, wie erwähnt, den Handelsgeist der Juden zur Erklärung für ihre ungünstigere Kriminalitätsziffer bezügliche dieser beiden Delikte an. Die Verbreitung unzüchtiger Schriften ist naturgemäß ein spezifisches Handelsdelikt, insbesondere ein Delikt der Buchhändler, die ja eine ganz bedeutende Anzahl Juden unter sich haben. Es ist daher nicht verwunderlich, daß verhältnismäßig mehr Juden als Christen mit diesem Strafgesetz in Konflikt geraten; die Begehungsm ö g li chkeit ist hier schon für die Christen eine geringere. Bei diesem Vergehen ist übrigens darauf hinzuweisen, daß es sich nicht um ein Kapitalverbrechen handelt, sondern daß zumeist eine niedrige Geldstrafe als ausreichende Sühne für dieses Delikt erachtet wird. 6,6 6,2 7,1 6,7 4,5 4,4 11,7 8,8