Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 3 (März 1911)
- Article
- Christliche Reklame und unlauterer Wettbewerb
- Date
- 1911-03-01
- Page
- 118 (sequence 4)
- Language
- German
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118 Im deutschen Reich. „Die Beklagte hat durch ihre Ankündigung gegen die guten Sitten verstoßen und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, daß in der Branche eine weitgehende Reklame Denn die Anpreisungen der Beklagten besagen, die Konkurrenten israelitischen Bekenntnisses nehmen unverschämt hohe Preise, während die Beklagte christlich und streng reell ist. Um diesen Sinn deutlich zu machen, um also den Gegensatz zu den jüdischen Konkurrenten hervorzuhebeu, ist das Wort christlich settgedruckt. In der Ankündigung, die diesen Sinn hat, liegt einmal eine Beleidigung der Konkurrenten und serner -eine Kränkung der Bekenner des israelitischen Glaubens, weil die „unverschämt" und „entsetzlich" genannten Preise mit dem Religionsbekenntnis in Zusammenhang gebracht werden. Mit solchen Kränkungen die Konkurrenz zum Zwecke des Wettbewerbs zu bekämpfen, verstößt gegen die guten Sitten. Die Ankündigung war deshalb zu untersagen. Es ist nun aber nach dem Anträge und dem Vorbringen des Klägers anzunehmen, daß er ein Verbot bezweckt dahin, daß die Beklagte in ihren geschäftlichen Ankündigungen überhaupt nicht erwähnen dürfe, daß ihre Inhaber christlichen Bekenntnisses seien. Eine solche Erwähnung verstößt aber für sich allein nicht gegen die guten Sitten, da es dem Kaufmann niemals verwehrt werden kann, alles, was seine Person betrifft, also auch seine Religion der Kundschaft mitzuteilen. Es kommt nur darauf an, in welchem Zusammenhänge das geschieht. Es lag deshalb kein Anlaß vor, ein weitergehendes Verbot zu erlassen." Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Der Prozeß wurde aber nicht sortgeführt, sondern vergleichsweise dahin erledigt, daß die Beklagte sich verpflichtete, in Zukunft jede konfessionelle Reklame zu unterlassen. Damit ist der einzelne Fall befriedigend erledigt. Aus diesen nackten Tatsachen ergeben sich grundsätzlich wichtige Folgerungen, von denen einige hier zu entwickeln mir gestattet sein möge. Zunächst bestätigt sich unser alter Leitsatz, daß das Recht erkämpft werden muß, und daß entschlossenes Vorgehen Erfolge zeitigt.