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Im deutschen Reich · 1911-03-01 · Heft 3 (März 1911) · p. 119

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
17 (1911)
Issue
Heft 3 (März 1911)
Article
Christliche Reklame und unlauterer Wettbewerb
Date
1911-03-01
Page
119 (sequence 5)
Language
German
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„Christliche" Reklame und unlauterer Wettbewerb. 119 Das klingt in diesem Zusammenhänge banal, ist es aber nicht. Denn als ich mich über die Aussichten des beabsichtigten Borgehens gutachtlich zu äußern hatte, erklärte ich, daß ich persönlich als Richter unbedenklich dem Begehren der Kläger entsprechen würde, daß mir aber doch zweifelhaft sei, ob das anzurufende Gericht denselben Standpunkt einnehmen werde. Einige Juristen, die gleich mir seit Jahren tätigen Anteil an den Bestrebungen unseres Vereins nehmen, waren der gleichen Meinung. Wir Zweifler sind durch diese Erfahrung ermutigt, in Zukunft mit mehr Optimismus den Kampf zu führen. Dann aber hat das Urteil, auch wenn es nicht von der Autorität eines höheren Gerichts getragen wird, doch eine präjudizielle Bedeutung, durch die Richtigkeit seiner Begründung. Ueberall da, wo im wirtschaftlichen Kampfe Stimmung gegen den jüdischen Konkurrenten gemacht wird, muß gegen die' Reklame, welche Reellität, Ehrenhaftigkeit, Geschäftsführung usw. der Konkurrenz kritisiert und diese Kritik in Zusammenhang mit dem israelitischen Religionsbekenntnis bringt, vorgegangen werden. Es können zum Beispiel sicherlich durch einstweilige Verfügungen die immer wieder auftauchenden Flugblätter „Kauft nicht bei Juden" ausgerottet werden. Und werden sie auch vielfach nicht von Gewerbetreibenden unterzeichnet, verstecken sich gar oft die eigentlichen Interessenten hinter einer politischen Organisation oder hinter einem Verlage, so verschlügt das nichts. Denn fehlen die besonderen -Voraussetzungen des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, so steht das gleich schneidige Kampfmittel des § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Verfügung, der schlechthin jedes einen anderen schädigende Tun wider die guten Sitten untersagt. Und auch der Presse, die im Jahre 1910 aus Anlaß des Weihnachtssestes in Artikeln mit verkappt antisemitischem Inhalt aufgefordert hat, nicht bei Juden zu kaufen, muß und kann energisch auf die Finger gepaßt werden. Die steten Angriffe auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des jüdischen Kaufmanns müssen aufhören oder wenigstens erheblich eingeschränkt werden. Ist es unserer zielbewussten Arbeit gelungen, eine Rechtsprechung zu schaffen, die Beschimpfungen unserer Religion strafrechtlich ahndet, so wird es uns auch gelingen, auf zivilrechtlichem Wege den von uns ersehnten Rechtsfrieden herzu-

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