Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 3 (März 1911)
- Article
- Christliche Reklame und unlauterer Wettbewerb
- Date
- 1911-03-01
- Page
- 117 (sequence 3)
- Language
- German
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,,ChrisÜiä,e" Nellinne und unlauterer Wettbewerb. 117 Zur Begründung des prinzipiell bedeutsamen Teils des Antrages wurde ausgeführt: Die Reklame verstoße durch die Betonung der christlichen Religion des Geschäftsinhabers zu Wettbewerbszwecken gegen die guten Sitten. Die Beklagte spekuliere darauf, daß sie dadurch die überwiegend aus christlichen Kreisen sich rekrutierende Käuferwelt den „jüdischen" Geschäften abspenstig machen und in ihr „christliches" Geschäft ziehen könne. Das sei unvereinbar mit den Anschauungen aller gerecht ltitb billig Denkenden. Diesen widerspreche es. Warum uub Geschäftsführung nach dem Glaubensbekenntnis des Geschäftsinhabers einzuschätzen. Der anständige Kaufmann klassifiziere in Übereinstimmung mit dem vorurteilslosen Käuferpublikum Waren lediglich nach ihrer Beschaffenheit und der Angemessenheit der geforderten Preise, und hinsichtlich der Geschäftsführung käme es gerechterweise nur auf Reellität und Ehrenhaftigkeit an. Diese Art der Reklame sei zudem unzulässig, denn die Beklagte rufe-in den Lesern ihrer Anzeigen und Druckschriften den Eindruck hervor, als ob die von jüdischen Inhabern betriebenen Konkurrenzgeschäfte unreell und unehrlich geführt seien. Das bezwecke sie auch. Die Beklagte entgegnete: Ihr Inhaber und sämtliche Angestellte seien Christen. Darüber kläre sie das Publikum auf. Das sei ihr Recht, zumal vielfach Antipathie gegen die jüdischen Abzahlungsgeschäfte bestehe, weil manche dieser Firmen die Kundschaft übervorteile und in rigoroser Weise gegen säumige Zahler vorgehe. Eine konfessionelle Verhetzung liege ihr fern. Das Gericht sprach folgendes Urteil: Die Beklagte wird verurteilt, in ihren Drucksachen.... die Ankündigung zu unterlassen: „Entsetzlich sind die unverschämt hohen Preise, die in manchen Abzahlungsgeschäften verlangt werden, wenden Sie sich darum an das streng reelle christliche Möbel- und Warenkredithaus von...." Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten aufertegt. Die Gründe lauten: