Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 17 (1911)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1911)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1911-01-01
- Page
- 49 (sequence 13)
- Language
- German
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Vereinsnachrichten. 49 G e n i v a 1 - $ e r e i 11 b e u r s d) c r 2 t a a t 4 b ü v g c r j it - d i s d) c it G l a u b e n o , bei A n geige e r ft a i r c t h a t, miberspradi et) nichr. Im Gegensatz zu den eigenen Zugeständnissen Zritschs und dem Wortlaute des Merkspruchs, unternahm die Verteidigung den aussichtslosen Versuch, dem Ausspruch ein theoretisch-wissenschaftliches Gepräge zu geben und darzulegen, daß Zritsch ein Urteil nieht über I—e, den von den Inden gegenwärtig verehrten Gott, abgegeben habe, sondern lediglich über I—e, einen jetzt nur noch historischen Begriff, mit dem die Henrigen Inden überhaupt nichts mehr zu tun Härten. Uebrigens habe der Angeklagte nicht die Möglichkeit einer Aergerniserregung klar voraussehen können, da sein Blatt nur Antisemiten in die Hände komme. Der Verteidiger bat uni Freisprechung oder, — wenn seinen Ausführungen nicht gefolgt werde — um milde Bestrafung. Der Dtaarsanwalt plädierte für die Bestrafung und ersuchte, die besonders rohe Iorm der Gotteslästerung Zn berücksichtigen. Das Urteil lautete auf eine Woche Gefängnis und die üblichen Nebenstraßen. — Wir waren genötigt, wegen eines das „choluidre-Gebet" betreffenden „Jüdische Eibe" überschriebenen Artikels der „Staatsbürger Zeitung", der eine schwere Beschimpfung unserer Religion enthielt, Strafantrag zu stellen, der den Erfolg hatte, daß das Landgericht I Berlin, den Redakteur der „-Staatsbürger Zeitung", Willi Buch-Buchow, Zu b T a a e n Gefängnis verurteilte. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist am Ü. Dezember ooin Reichsgericht verworfen worden. Das Reichsgericht hat angenommen, es sei zweifellos, daß in dem Artikel die jüdische Religionsgemeinschaft beschimpft worden sei. Soweit wäre eS nicht nötig, nachzuprüfen, ob das Kolnidre Gebet eine Einrichtung der jüdischen Religionsgemeinschaft sei oder nicht. — Herr Wilhelm B r u h n hat unter Berufung auf § 1.1 des Preßgefetzes von mehreren Blättern, die über seinen Mißerfolg in Woldenberg berichtet haben, eine Berichtigung gefordert, wonach nur ein angetrunkener Arbeiter während seines Bortrages wiederholt Störungen verursacht habe und deshalb aus dem Lokale ansgewieseu ivordeu