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Im deutschen Reich · 1910-12-01 · Heft 12 (Dezember 1910) · p. 800

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 12 (Dezember 1910)
Article
Der Prozeß gegen die "Wahrheit"
Date
1910-12-01
Page
800 (sequence 7)
Language
German
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800 Jrn deutschen Reich. blieb, wenn er sein Alibi am 11. März nicht klipp und klar Nachweisen konnte. Ein volles Judenverfol'iungsfieber hatte Platz gegriffen; ein jeder wollte . Judenspuren entdecken." „Die Angeklagten Wilhel m B r u h n und Dr. Bötticher haben", wie der Staatsanwalt nach kritischer Beleuchtung eines jeden der inkriminierten Artikel sodann betonte, „sämtlichen bei der Untersuchung beteiligten Beamten den Borwurf gemacht, daß sie gegen ihre bessere Ueberzeugung gehandelt haben; sie haben diese ungemein schweren Vorwürfe erhoben, ohne sie beweisen zu können sie haben ungeheuer -schwere Vorwürfe gegen Privatpersonen erhoben. Bei Erörterung der Frage, ob den Angeklagten der Schutz des § 193 St. G. B. zuzuerkennen ist, muß hervorgehoben werden, daß sie in der leichtfertigsten, grundlosesten und unerwiesensten Weise diese ehrenkränkenden Vorwürfe erhoben haben. Sie haben nicht in gutem Glauben, nicht im Interesse der Wahrheit gehandelt. Es ist eine hohe Aufgabe der Presse, Kritik zu üben, aber dieser hohen Aufgabe stehen hohe Verpflichtungen gegenüber, die Tatsachen vorher genau zu prüfen, ehe Kritik an ihnen geübt wird. Die Angeklagten haben lediglich mit der Tendenz der Iudenhetze g e h a n d e l t. Daß es ihnen auf Verhetzung ankam, zeigte der Ton der Artikel, die Ausdrücke wie „plattfüßige Aegypter", „daitsche Staatsbürger jüdischen G la ub en s". Nicht nur der Staatsanwalt hat bei jener Gelegenheit gründlich mit Herrn Bruhn abgerechnet, sondern auch der Vorsitzende des Gerichtshofes, L a n d g e r i ch t s d i r e k t o r Opitz, hat in der Urteilsbegründung gesagt: „Es ist klar, daß eine derartige Ausstreuung weit über das Maß des der verständigen Presse Erlaubten hinausgeht, und daß es mit der Ehre der Mitmenschen ein grausames Spiel treiben heißt, wenn jemand in dieser Weise verfährt. Denn den Angeklagten konnte nicht unbewußt bleiben, welche Folgen diese Aufregungen hatten und haben mußten. Wenn auch nicht anzunehmen ist, daß sämtliche Gewalttätigkeiten auf die Artikel der „Staatsbürger-Zeitung" zurückzuführen sind, so ist doch zu bedenken, daß schon von Anfang an eine Neigung zur Gewalttätigkeit bestand, und daß diese die i g u n g d u r ch di e A r t i k e l der

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