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Im deutschen Reich · 1910-12-01 · Heft 12 (Dezember 1910) · p. 796

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 12 (Dezember 1910)
Article
Der Prozeß gegen die "Wahrheit"
Date
1910-12-01
Page
796 (sequence 3)
Language
German
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796 Im deutschen Reich. der Ueberzeugung bekämpfte, daß sie die angeblich von ihm vertretenen Interessen der Gewerbetreibenden des Mittelstandes schädigen, oder daß er große Summen dadurch einheimste, daß ein Geschäftsinhaber, vor bef[eit Türe die Kolporteure die in einer Nummer der „Wahrheit" enthaltenen Angriffe ausbrüllten, sich veranlaßt fühlte, 30 000 Exemplare aufzukaufen. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es ist nicht erwiesen, daß Bruhn bei Aufnahme der Artikel in der „Wahrheit" die Absicht verfolgt hatte, Inserate dadurch zu erwerben. Denn trotz der Inserate sind in einzelnen Fälle'.', doch noch Angriffe gekommen." Man dürfte meinen, daß damit weniger das Verhalten Bruhns gerechtfertigt erscheint, als der Haß erklärt wird, den es bei einem Teil der Berliner Geschäftswelt erregt hat. Es erklärt auch das Borgehen des Staatsanwalts, der trotz der Schwierigkeit, einen Bruhn der Erpressung auf indirektem Wege zu überführen, sich gedrungen fühlte, die Anklage zu erheben und den Versuch zu machen, eine Fortsetzung des Treibens zu hemmen, das um so widerwärtiger ist, als es unter dem Deckmantel staatserhaltender Tendenzen erfolgt. Das Plädoyer des Staatsanwalts L e i s e r i n g , der nach dem Umfall der meisten Zeugen selbst die Freisprechung Bruhns beantragte, schloß mit den Worten: „Wenn der Hauptangeklagte Bruhn hiernach auch als Freigesprochener den Gerichtssaal verlassen dürfte, so hat er keineswegs Veranlassung, hoch erhobenen Hauptes von dannen zu gehen. Ganz abgesehen von dem recht wenig schmeichelhaften Urteil, das ruhige und glaubwüirdige Zeugen, wie der Rechtsanwalt Dr. Hahn und der Schriftsteller Berlowitz, abgegeben haben, ist doch auch durch den Sachverständigen Dr. Liman klargestellt, daß die „W ah r - h eit" e t ix S e n s a t i o n s b l a t t e r st e n Ranges i st und daß eine derartige „Ergänzung der Tagespresse" durch Hineinziehen persönlicher Angelegenheiten in die Oeffentlichkeit weder notwendig noch wünschenswert ist. Bezeichnend ist doch, daß der Angeklagte ein e tt b esonderen „S P e z i a l i st e n für intime F amilicnangelegenh e i t e n" beschäftigt hat, und sehr bedenklich ist es, daß sich die Geschäftswelt durch die „Wahrheit" bedroht gefühlt und die Hingabe von Inseraten als Mittel der Abwehr ge-

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