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Im deutschen Reich · 1910-12-01 · Heft 12 (Dezember 1910) · p. 789

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 12 (Dezember 1910)
Article
Die Juden im deutschen Heere
Date
1910-12-01
Page
789 (sequence 13)
Language
German
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Die Juden im deutschen Heere. 789 denkender Borges etzter erfolgt, in vielen Fällen ist den Einjährigen von Vorgesetzten ihrer Truppenteile offen z u g e m u L e L worden, sich die Beförderung durch einen G l a u b e n s w e ch s e l zu erkaufe n. Besonders bezeichnend ist ein Fall, in dem jüngst ein preußischer B e z i r k s k o m m andeur dem Offiziersaspiranten, der sich ihm vorstellte, empfahl, doch seinen Wohnsitz — n a ch Bayern zu verlegen und sich dort zu melden. Es ist weit gekommen mit der Achtung von Gesetzlichkeit und Gleichberechtigung, wenn ein Bezirkskommandeur es wagt, aus Preußen, dem Lande, in welchem ruhmvolle Hohenzotlernfürsten die Grundsätze der Glaubens- und Gedankenfreiheit zu verwirklichen sich bemühten, einen Aspiranten nach Bayern zu verweisen, als wenn in Preußen für solche Grundsätze kein Raum mehr wäre. Wenn aber Wahlen in der überwiegenden Zahl der Fälle gar nicht stattfinden können, ergibt sich von selbst, daß das Wahlrecht der Reserve-Offizierkorps an dem Ausschluß der Juden nicht schuld sein kann. — Vereinzelte in dieser Beziehung vorgekommene Fälle beweisen nichts für die Allgemeinheit; so wie vor den achtziger Jahren solche Wahlen in zahlreichen Fällen erfolgt sind, würde dies auch jetzt geschehen, wenn von den Behörden mit Nachdruck darauf hingewiesen würde, daß die Religion bei der Wahl kein Hindernis sein darf. Ebensowenig liegt das Hindernis in dem Willen des obersten Kriegsherrn. Der frühere Kriegsminister, Herr v. Einem, hat die rechtswidrige Zurücksetzung iüdifcher Einjähriger im Reichstage am 19. März 1909 offen zugegeben. Er hat bereits im Jahre 1905 im Reichstage erklärt, „daß die jüdische Religion keinen Grund geben dürfe, Einjährige von der Beförderung auszuschließen", und hat unterm 10. Juni 1908 eine Verfügung erlassen, worin er einschärfte, daß nach den allerhöchsten B e st i m m u n g e n bei der Beförderung und Qualifikation auf die Konfession keine Rücksicht genommen werden darf. Es ist ausgeschlossen, daß eine so bedeutsame Verfügung ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des obersten Kriegsherrn erlassen worden wäre.

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