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Im deutschen Reich · 1910-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1910) · p. 560

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1910)
Article
Der Ritualmord-Prozeß zu Kutais im Jahre 1879
Date
1910-07-01
Page
560 (sequence 18)
Language
German
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560 Fm deutschen Reich. genug durch 'unparteiische Untersuchungen und königliche Erlässe widerlegt 'worden sind, so hat Se. Kaiserliche Masestät ah befehlen 'geruht: allen Herren Gouverneuren ist der Wille Se. Majestät -mitzuteileu, daß in der Zukunft keine grundlosen Beschuldigungen gegen Juden wegen angeblichen Gebrauchs von Christenblut erhoben werden. Wird aber irgendwo ein Mord verübt und fällt der Verdacht auf einen Juden, so soll dem 'genannten Vorurteil, nämlich, daß Juden Christenblut brauchen, 'keine Bedeutung zugemessen werden: die Untersuchung soll aber ebenso gesetzlich und vorurteilslos geleitet werden, als wie, wenn die Verdächtigen oder Schuldigen irgendeiner Änderen Konfession angehörten." Nach diesem Erlaß und nach der vernichtenden wissenschaftlichen Kritik, die an dem Machwerke von LjuLostanskii geübt wurde, könne das mittelalterliche Märchen unmöglich in den gebildeteren Gesellschaftskreisen weiterleben. Es sei endgültig in den Bereich des finstersten Aberglaubens der gänzlich ungebildeten Schichten verbannt. Das Gericht müsse sich seines hohen Berufs würdig zeigen und zur Ausrottung der gefährlichen Legende beitragen. Er spricht zum Schluß die Ueberzeugnng aus, daß sämtliche Angeklagten freigesprochen werden. ' Nach ihm ergreift Rechtsanwalt Kupernik das Wort. Er streift die Zeugenaussagen und das Tatsachenmaterial nur vorübergehend imb gelangt dann, wie der Vorredner, zu der Geschichte des Ritualmordmärchens, das er für die Grundlage und Ursache des vorliegenden Prozesses hält. Er setzt voraus, daß das schon vom Vorredner angeführte Buch des Ljutostanskij dem Gericht wohl bekannt ist und daß seine Wirkungen auch tu den Prozeß Hineinspielen. Er hält es daher für nötig, das Buch einer eingehenden Kritik und Analyse zu 'unterziehen. Er führt u. a. foWndes aus: „Das Gericht wird wohl gleich mir annehmen, daß Ljutostanskij das ganze verfügbare Tatsachenmaterial ausgenutzt hat; Ljutostanskij führt 135 Fälle von Ritualmord an, folglich sind auch nicht mehr als 135 Fälle bekannt geworden. Wenn die Juden aber tatsächlich Christenblut zu Ostern, zu Purim, bei Eheschließungen, Todesfällen, schweren Geburten usw. brauchen, wie ist es dann möglich, daß fünf Millionen Juden während der vielen Jahrhunderte ihrer Ge-

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