Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1910)
- Article
- Der Ritualmord-Prozeß zu Kutais im Jahre 1879
- Date
- 1910-07-01
- Page
- 558 (sequence 16)
- Language
- German
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558 $nt deutscher: Reich. befüxdjteu, aber and) die Errungenschaften der Neuzeit, wie die lange und qualvolle Untersuchungshaft und die Möglichkeit einer Lynchjustiz seitens der aufgeregten andersgläubigen Massen sind nicht viel besser." Die Verteidigung schnitt also gleich die Ritualmordfrage an, bie zwar weder in der Anklageschrift, noch in der Rede des Staatsanwalts beim vollen Namen genannt wurde, die aber trotzdem die Basis der Anklage und des ganzen Prozesses bildete. Rechtsanwalt Alexandrow behandelt int ersten Teile seiner Ausführung das von der Voruntersuchung gesammelte Tatsachenmaterial und die Zeugenaussagen. Er weist auf die unzähligen und zum Teil ungeheuerlichen Widerspruche in den letzteren hin und bezichtigt den Zeugen Dimitrij Zereteli, auf den sich der Staatsanwalt in erster Linie stützt, des Meineides. Dann weist -er auch auf die Unzuverlässigkeit der Angaben von selbst glaubwürdigen Zeugen hin, die fast sämtlich auf einer sehr tiefen Bildungsstufe stehen, die russische Sprache, in der die Untersuchung und Verhandlung geleitet wurden, nicht verstehen, keine Idee von Zeit- und Längenmaßen haben und selbst ihr eigenes Alter nicht kennen. Von solchen Zeugen könne man unmöglich präzise Angaben über Tatsachen und Umstände verlangen. Die Todesursache des Kindes stelle er sich wie folgt vor. Das Kind sei aus dem Gehölz am Hause des Zchadadse fortgegangen, mit der Absicht, nach Hause zu gelangen. Infolge des ungemein dichten Nebels, der laut Zeugenaussagen am betreffenden Tage herrschte, hätte sie 'von der Landstraße aus den falschen Weg eingeschlagen und sei so auf das Feld, auf dem die Leiche später gefunden wurde, gelangt. Dort sei sie bei der Mauer erschöpft zusammengebrochen, dann an dieser Stelle eingHschlafen und infolge von Erschöpfung, Regen, Hunger und Kälte gestorben. Bei einem so schwächlichen und unterernährten Kinde, wie es die Sarra bei Lebzeiten war, gehöre durchaus nicht viel dazu, v\i btn Tod auf natürlichem Wege herbeizuführen. Die Verletzungen an den Händen seien zweifelsohne Bißwunden von Raubtieren oder Raubvögeln; was aber die höchst bedeutungsvollen „Einschnitte in den Kniekehlen" beträfe, die so viele Zeugen gesehen haben wollen, so bedeuten sie eine böswillige und für den ganzen Zeugenapparat sehr bezeichnende Erfindung: keiner der Sachverständigen hätte Spuren von solchen Einschnitten gesehen.