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Im deutschen Reich · 1910-07-01 · Heft 7-8 (Juli 1910) · p. 556

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 7-8 (Juli 1910)
Article
Der Ritualmord-Prozeß zu Kutais im Jahre 1879
Date
1910-07-01
Page
556 (sequence 14)
Language
German
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556 Im deutschen Reich. Hierailf werden die Aerzte Berno und Golubinskif als Sachverständige vernommen. Berno meint, das Mädchen babe den Tod im Wasser gefunden: ob es während eines Regens, oder im fließenden Wasser geschehen sei, könne er nicht feststellen. Jedenfalls hätte die Haut der Leiche bei der Obduktion eigentümliche Runzeln aufgewiesen, die nur vom Aufenthalt im Wasser herrühren konnten. Der Arzt Golubinskif neigt der Ansicht zu, daß der Tod durch Uebermüduna, Erschöpfung, Hunger und Kälte verursacht wurde. Er schließt darauf aus dem Umstande, daß das Kind überbauvt auffallend unterernährt war und daß im Magen der Leiche keinerlei Speisereste vorgefunden wurden. Er macht den Gerichtshof noch auf folgenden Umstand aufmerksam: wenn das Kind tatsächlich, wie es die Anklage behauptet, in einem Sack entführt und von Berittenen eine Strecke von 10 Werst, was 15 000 Pferdeschritten entspricht, geschleppt worden ist, so wären an der Leiche mindestens einige Kratzer, Schrammen oder Beulen, die von diesen 15 000 Erschütterungen herrühren mußten, zu sehen. An der Leiche waren aber derartige Spuren nicht vorhanden. Nun wird noch den Angeklagten das letzte Wort gewährt, wovon sie aber keinen Gebrauch machen. Während der ganzen Gerichtsverhandlung hatte keiner von ihnen ein Wort gesprochen. Der Staatsanwalt Lidow ergreift das Wort zum Plaidoher, bleibt aber nach den ersten Worten stocken und verläßt den Saal: er ist plötzlich erkrankt, kann den Verhandlungen nicht länger beiwohnen und übergibt die Anklage seinem Gehilfen Malafejew. Die Rede des Staatsanwaltsgehilfen Malafefew ist sehr kurz. Er hält die Anklage in allen Punkten aufrecht unb stützt sick dabei ausschließlich auf die für die Angeklagten 'mgüustigen Zeugenaussagen, besonders auf die des Dimitrif Zereteli. Er wolle nicht behaupten, daß Sarra Modebadse von den Juden auf die eine oder andere Art getötet worden sei: es sei ihm aber klar, daß sie von den Angeklagten entführt wurde und daß ihr Tod eine Folge dieser war. Den Obduktionsvrotokollen und den Gutachten der medizinischen ' Sachverständigen lege er gar

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