Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 7-8 (Juli 1910)
- Article
- Der Ritualmord-Prozeß zu Kutais im Jahre 1879
- Date
- 1910-07-01
- Page
- 555 (sequence 13)
- Language
- German
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Der Ritualmord-Prozeß zu Kutais im Jahre 1879. 588 Fische gewesen; tu der Voruntersuchung hatte auch dieser Zeuge, ganz andere Angaben über den Inhalt der Säcke gemacht. Nun werden die verschiedenen ärztlichen Gutachten vorgelesen. Aus allen geht hervor, daß die Leiche der Sarra Modebadse außer den Berletzungen an den Händen, die am wahrscheinlichsten von Zähnen eines Raubtieres' herrührten, keinerlei andere Verletzungen, Stiche, Einschnitte oder Wunden aufwies. Die Gefäße seien mit Blut gefüllt gewesen, so daß es ausgeschlossen erscheint, daß von dem Mädchen bei Lebzeiten oder nach dem Tode Blut entnommen sei. Das Hymenhäntchen sei intakt gewesen und auch sonst fehlten Merkmale eines Lustmordes. Die Kniekehlen seien einer besonders eingehenden Untersuchung unterzogen worden, doch wurde an denselben keine Spur von Verletzungen entdeckt, auf die so viele Zeugen unter Eid hingewiesen hatten. Im Obergutachten der Aerztekammer von Tiflis werden folgende vier Fragen beantwortet, welche von der Gerichtsbehörde gestellt wurden: 1. Was hat den Tod der Sarra Modebadse herbeigeführt: Antwort: Zweifellos die Verhinderung von Luftzufuhr zu der Lunge; ob dies durch Ertrinken oder eine andere Ursache herbeigeführt wurde — läßt sich nicht mehr feststetlen. Jedenfalls ist ein Tod durch Verbluten absolut ausgeschlossen. 2. Sind die an den Händen der Leiche festgestellten Verletzungen prämortaler oder postmortaler Natur? Antwort: Mit großer Wahrscheinlichkeit kann angenommen werden, daß diese Verletzungen postmortaler Natur sind. 3. Welche maximale Blutmenge konnte aus den eben erwähnten Verletzungen bei Lebzeiten oder gleich nach dem Tode des Kindes gewonnen werden? Antwort: Eine verschwindend geringe Menge. 4. Gibt es ein Mittel, ttm solchen Berletzungen, wie sie an den Händen der Leiche vorgefnnden wurden, im Falle sie prämortal sind, durch Abwaschen oder dergl. das Aussehen von postmortalen Verletzungen zu verleihen? Antwort: Es ist ausgeschlossen, daß tut vorliegenden Fall derartige Manipulationen angewandt worden sind.