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Im deutschen Reich · 1910-06-01 · Heft 6 (Juni 1910) · p. 458

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 6 (Juni 1910)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1910-06-01
Page
458 (sequence 4)
Language
German
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458 Im deutschen Reich. ein protestantischer Staat." Das zeigte sich unverkennbar' bei der Behandlung der Angelegenheit des Teltower Ltranrenhanfes in Vrcktz. Der Direktor dieser Anstalt hatte einem Medizinalpraktikanten, weil er jüdisch ist, die Aufnahme im Britzer Kreiskrankenhaus verweigert, mit der Motivierung, daß seine Assistenten nicht mit jüdischen Kollegen im Kasino zu verkehren wünschten. Der Landrat hatte auf eine Beschwerde es unrichtig so dargestellt, als ob der leitende Arzt dem Medizinalpraktikanten nur in seinem Interesse einen freundschaftlichen Rat hätte geben wollen. Als dann im Abgeordnetenhause die Sache von den Abgeordneten Peltasohn, Fischbeck und Cassel zur Sprache gebracht wurde, gab der Ku l tus m inist er v. Tr o tt z u S o l z zunächst eine noch seltsamere Erklärung ab. Es war ihm nicht unbekannt, daß die Aerztekammer der Provinz Brandenburg einstimmig erklärt.hatte, daß nach dem erwähnten Vorfall dem Kreiskrankenhaus zu Britz das Recht auf Ausbildung von Praktikanten entzogen werden müsse, und daß sie durch Vermittlung des Aerztekammerausschusfes den Reichskanzler um einen Erlaß ersucht, daß aus konfessionellen Gründen niemals ein Praktikant abgelehnt werden dürfe. Der Kultusminister bezeichnete zwar den Vorfall als unerwünscht, aber er erklärte in dem Abgeordnetenhause gleichzeitig zur lebhaften Befriedigung der Rechten, mit der Erteilung der Ermächtigung an Krankenhäuser .zur Annahme von Praktikanten sei keineswegs zugleich die Verpflichtung verbunden, solche anzunehmen. Es stehe völlig in dem freien Ermessen der Krankenhäuser, ob sie von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen und in welchem Umfang. Ein Einfluß von seiten der Staatsbehörden auf die Art und Weise, wie von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, findet nur insofern statt, als die Praktikanten wissenschaftliche Voraussetzungen erfüllen und außerdem in polizeilicher Beziehung einwandfrei sein müssen. Es gebe ja auch rein konfessionelle Krankenhäuser, und der Britzer Leiter habe es mit dem abgewiesenen jüdischen Medizinalpraktikanten nur gut gemeint. Daß konfessionelle Krankenhäuser aus privaten Mitteln, das Britzer Krankenhaus aber auch aus denen jüdischer Steuerzahler unterhalten wird, käme daher nicht in Betracht. Die „Frankfurter Ztg." bemerkt

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