Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1910)
- Article
- Potsdam
- Date
- 1910-02-01
- Page
- 103 (sequence 4)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 1.03 Seite gegenüber ist auf das Nachdrücklichste zu betonen, daß der Genuß von rituell geschlachtetem Fleisch ein Religionsgesetz der Juden ist, und daher die Verschließung des städtischen Schlachthofes gegen die Herstellung solchen -Fleisches denjenigen unserer Glaubensgenossen, welche nicht in der Lage sind, ihren Bedarf außerhalb zu decken, die Befolgung einer religiösen Satzung unmöglich macht. Diese Erwägung allein, welche allen Gesetzen der Humanität widerstreitet, läßt den Fortbestand eines lokalen Schächtverbotes, selbst wenn seine Rechtfertigung aus dem Gesichtspunkt des Tierschutzes versucht werden könnte, als gänzlich unhaltbar erscheinen. Hiernach beantragen wir bei den städtischen Behörden ganz ergebenst, die Vorschrift in § 15 der Betriebsordnung für den städtischen Schlachthof in seiner ursprünglichen Fassung, wonach bei' den Schlachtungen nach jüdischem Ritus die vorgängige Betäubung des Schlachtviehes nicht Platz greift, wiederherzustellen. Der Vorstand der Shnagogengemeinde gez. Friedländer." Die Folge dieses Gesuches war, daß der Magistrat die Aufhebung des Schächtverbotes der Stadtverordnetenversammlung empfahl, mit einer Begründung, die wegen der darin angeführten Gesichtspunkte hier im Wortlaut angeführt werden möge: „Soviel uns bekannt ist, besteht ein gleiches Verbot des Schächtens im Gebiete der preußischen Monarchie nur noch in zwei Städten von untergeordneter Bedeutung, während eine dritte Stadt Pas Verbot kurze Zeit nach Erlaß aus eigener Entschließung wieder aufgehoben hat. Es ist daher diese Tötungsart fast allgemein in Preußen auf den städtischen Schlachthöfen und auch sonst im freien Schlachtverkehr zugelassen, und es wird dadurch, daß in vereinzelten Fällen das Schächten behördlich verboten wird, nicht das erreicht, was der Tierschutz erstrebt, nämlich das Schächten grundsätzlich allgemein auszuschließen. Andererseits kann es immer den Anschein erwecken, als sei ein derartiges lokales Verbot unter dem Einfluß einer Zeitströmung entstanden, die mit den Zwecken und Bestrebungen einer umsichtigen kommunalen Berwaltnngspolitik nichts gemein hat