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Im deutschen Reich · 1910-02-01 · Heft 2 (Februar 1910) · p. 102

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
16 (1910)
Issue
Heft 2 (Februar 1910)
Article
Potsdam
Date
1910-02-01
Page
102 (sequence 3)
Language
German
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102 Im deutschen Reich. ob gegenüber den danach gebotenen Erwägungen die Ausrechterhaltung jener Bestimmung sich halten und rechtfertigen läßt. Ohne die ganze Schächtfrage von neuem aufzurollen, weisen wir dabei nur auf folgende Gesichtspunkte hin: Der Erlaß des Schächtverbotes ist seinerzeit entgegen dem entschiedenen Votum des Magistrats von der Stadtverordnetenversammlung unter Einfluß einer bedauerlichen Zeitströmung damit begründet worden, daß die Schlachtung ohne vorhergegangene Betäubung tierquälerisch wäre. Demgegenüber ist durch Begutachtung von einwandfreien Autoritäten der Wissenschaft und Praxis sestgestellt worden, daß diese vom Standpunkt des Laien scheinbar zutreffende Auffassung unhaltbar ist, das Schächten vielmehr — wenn es nicht als die beste und schmerzloseste Tötungsart angesprochen werden darf, jedenfalls keineswegs schlechter ist, als die Tötung mittels Schutzmaske oder Schlagapparats. Jenes Argument versagt aber so lange gänzlich, als nicht einheitlich und überall in Preußen oder im ganzen Deutschen Reich die rituelle Schlachtung verboten ist. Denn das Schächtverbot in einzelnen Kommunen oder auch Ländern (wie Sachsen und die Schweiz) hat doch lediglich die Folge, daß die Juden, welche an den Speisegesetzen festhalten, genötigt werden, ihren Bedarf an der unerläßlichen Fleischnahrung anderswoher zu beziehen. So wird hier in Potsdam seit Einführung des Schächtverbots das rituell geschlachtete Fleisch von Berlin oder aus den Vororten bezogen, eine Verhinderung des Schächtens findet also nicht statt, und nur die Lebenshaltung der jüdischen Mitbürger wird erschwert und verteuert, unter gleichzeitiger Schädigung der finanziellen Interessen der Stadt durch Fortfall derjenigen Schlachtungen, die sonst hier zur Gewinnung von rituell geschlachtetem Fleisch vorgenommen werden würden. Weit wichtiger und entscheidender ist aber der Umstand, daß durch jenes lokale Schächtverbot ein schwerer und unleidlicher Gewissenszwang auf die Mitbürger jüdischen Glaubens ausgeübt wird. Allen gegenteiligen Behauptungen von sachunkundiger

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