Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1910)
- Article
- Potsdam
- Date
- 1910-02-01
- Page
- 101 (sequence 2)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 101 daß ich es, mir nicht versagen kann, sie kurz anzuführen. Am 14. Juni 1909 hatte im Namen des Vorstandes unserer Gemeinde dessen Vorsitzender, Herr Stadtverordneter Justizrat Dr. Friedländer, folgendes Gesuch an den Magistrat gerichtet: „An den Magistrat der Residenzstadt Potsdam. Laut Vorlage an die StadtverordneLenversammluttg ist eine erhebliche Erweiterung der Schlachthofanlage mit einem Kostenaufwand von 240 000 M., die aus Anleihemitteln entnommen werden sollen, geplant. Diese, jedenfalls durch den Umfang des Betriebs gebotene Maßnahme, gibt uns Anlaß zu folgender Vorstellung: Wie keiner Ausführung bedarf, haben die städtischen Einwohner jüdischen Glaubens nach Maßgabe ihrer allgemeinen Besteuerung zu der Verzinsung und Tilgung dieser neuen Aufwendung für den Schlachthof beizutragen und sind gern dazu bereit, sofern ihnen die entsprechende Teilnahme an der Benutzung dieser städtischen Anstalt gewährleistet wird. Dies ist aber nicht der Fall, solange der Gemeindebeschluß vom 10. Januar 1905 besteht, durch den in § 15 der Schlachthofbetriebsordnung vorgesehen ist, daß alles zum Schlachten bestimmte Vieh vor der Schlachtung betäubt werden muß. Hierdurch wird einem beträchtlichen Teil der hiesigen Bürger jüdischen Glaubens die Einrichtung des städtischen Schlachthofes verschlossen, weil nach dem überlieferten Ritualgesetz der Juden der Genuß von Fleisch solcher Viehstücke untersagt ist, die vor der Schlachtung betäubt worden sind. Es ist diesseits natürlich wohlbekannt, daß nach Entscheidung des Königlichen Oberverwaltungsgerichtes den Stadtgemeinden kraft der ihnen für die städtischen Anlagen und Einrichtungen innewohnenden Autonomie formell die Befugnis zusteht, Anordnungen im Sinne des gedachten § 15 der Betriebsordnung zu treffen. Wir wenden uns jedoch an das Gerechtigkeits- und Billigkeitsgefühl der städtischen Körperschaften mit der dringenden Bitte, einer erneuten Prüfung zu unterziehen.