Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 16 (1910)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1910)
- Article
- Taufe und Gleichberechtigung
- Date
- 1910-02-01
- Page
- 73 (sequence 9)
- Language
- German
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Taufe und Gleichberechtigung. TS betrachtet bcn Täufling gewissermaßen als „Inden in gehobener Stellung". Da er nun den durchaus verfassungswidrigen Grundsatz verfolgt, nur einen bestimmten Sättigungsgrad an jüdischen Elementen bei jeder Behörde zuzulassen, da er ferner die wenigen vorhandenen „jüdischen" Stellen vorzugsweise mit Renegaten besetzt, kann man sich ja ausrechnen, was für den ungetauften übrigbleibt. Diese Unterscheidung zwischen Christen und „Jndenchristen" ist nicht etwa eine bloße Hypothese: denn bei einer Behörde wenigstens — bei der Justtz — hat mail noch nie der Behauptung widersprochen, daß drei Beförderungslisten, für Christen, Taufjuden und Juden, vorhanden seien, und die bekannte Statistik über dieses Gebiet zeigt schlagend, daß tatsächlich die Juden sich an den Brocken sättigen müssen, die von den Tischen der Renegaten abfallen. Der Staat und die Gesellschaft betrachten — um den Jargon der Antisemiten zu gebrauchen — viele Behörden als „verjudet", denen ein Jude noch niemals angehört hat. Voll der Verwaltung und dem -Reichsgericht werden Juden glattweg ferngehalten, und doch gelten sie als „verjudet", da man an die große Zahl getaufter Reichsgerichtsräte denkt, da man die vielen ehemaligen Juden unter den Regierungsräten — selbst unter den Landräten, Regierungspräsidenten und noch höher hinauf find sie ja zu finden — einfach zu den Juden rechnet. Diese beiden Faktoren in ihrer Verbindung, die verfassungswidrige Beschränkung des jüdischen Elements seitens der Regierung und die Anschanung, daß der Renegat zu diesem jüdischen Element zu rechnen sei, aber bei der Beförderung in die „jüdischen" Stellen in erster Reihe berücksichtigt werden müsse, zeigen wieder auf das deutlichste., daß der getaufte Jude sich als einer der ernstesten und schädlichsten Feinde erweist, wenn es sich um die praktische Durchführung unserer Gleichberechtigung handelt. Ein noch wesentlicherer Schade aber wird ilns klar, wenn wir auf die Grundlagen zurückgehen, die uns den rechtlichen und moralischen Anspruch auf Gleichberechtigung verschaffen. Gleiche Rechte stützen sich auf gleiche Pflichten: an Bewerber, welche für irgendein Amt in Frage kommen, muß man nach jeder Richtung hin die gleichen. Anforderungen stellen dürfen. Das bezieht sich selbstverständlich nicht nur auf Fachleistungen,